Das DPMA wird auch bei Verwendung aller Oberbegriffe einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation seine bisherige bewährte Praxis beibehalten, im Einzelfall nach Maßgabe der beanspruchten Waren/Dienstleistungen allein anhand der natürlichen Bedeutung des Wortlauts zu beurteilen, ob die Oberbegriffe einer Klassenüberschrift einzeln bzw. in ihrer Summe den Erfordernissen der Klarheit und Eindeutigkeit genügen. Im Interesse der Gewährleistung der vorrangigen und zentralen Prämisse der Eindeutigkeit und Klarheit der beanspruchten Waren/Dienstleistungen im Register, wie sie der EuGH in seinem Urteil vom 19. Juni 2012, C-307/10 - IP Translator - mehrfach betont (dort Rn 47, 48 und 54 sowie Mitteilung Nr. 11/12), sieht das DPMA bei Verwendung aller Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizza Klassifikation keine Grundlage für eine zusätzliche Erklärung des Anmelders dahingehend, dass sich die Anmeldung auf sämtliche in der alphabetischen Liste enthaltenen Waren/Dienstleistungen dieser Klasse bezieht. Eine solche Klarstellung könnte nämlich zu einer (unzulässigen) Erweiterung des Schutzumfangs auf von der Summe der Oberbegriffe nicht umfasste Waren/Dienstleistungen führen, was mit den Anforderungen der Rechtssicherheit unvereinbar wäre. Zudem würde ein derart pauschaler Verweis auf eine aus dem Registereintrag nicht erkennbare und innerhalb der Schutzdauer unter Umständen variable Liste von Begriffen es dem interessierten Publikum nicht erlauben, den Schutzumfang einer eingetragenen Marke zuverlässig zu bestimmen.
Daher sind Anmelder, die Waren/Dienstleistungen einer Klasse beanspruchen wollen, die begrifflich nicht durch die Summe der Oberbegriffe in deren Klassenüberschrift erfasst sind, nach wie vor angehalten, diese klar und eindeutig zu benennen.
Für Anmelder, die einen umfassenden Schutz für alle Waren- oder Dienstleistungen einer Klasse durch die Nennung von wenigen entsprechenden Oberbegriffen beanspruchen wollen, wird derzeit auf internationaler Ebene eine Lösung entwickelt, die zu Beginn des Jahres 2013 zur Verfügung gestellt werden soll.
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
9520/1 - 3.3.6t - /8
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