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Mitteilung Nr. 17/11

der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über die 10. Ausgabe der Internationalen Klassifikation von Nizza

Vom 30. September 2011

Am 1. Januar 2012 tritt die 10. Ausgabe der "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza)" in Kraft. Sie enthält gegenüber der Vorausgabe Änderungen in erheblichem Umfang im Hinblick auf

  • die Alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen,
  • die Klasseneinteilung,
  • die Klassentitel und die Erläuternden Anmerkungen,
  • die Allgemeinen Anmerkungen.


Zudem wurde die deutsche Übersetzung einzelner Waren- und Dienstleistungsbegriffe der Klassifikation von Nizza in Abstimmung mit Österreich und der Schweiz überarbeitet.

Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen der 10. Ausgabe ist nachfolgend abgedruckt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wird die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza wie folgt umsetzen:

1. Die Anlagen 1 bis 3 zu § 19 der Markenverordnung (MarkenV) werden zum 1. Januar 2012 entsprechend angepasst.

2. Markenanmeldungen, die ab dem 1. Januar 2012 beim DPMA eingehen, werden entsprechend der an die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza angepassten Anlagen 1 bis 3 zu § 19 MarkenV klassifiziert. Die Waren und Dienstleistungen sind in diesen Anmeldungen nach der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Klasseneinteilung geordnet anzugeben (§ 20 Abs. 3 MarkenV).

3. Markenanmeldungen, die vor dem 1. Januar 2012 beim DPMA eingehen, werden nach den derzeit gültigen Anlagen 1 bis 3 zu § 19 MarkenV klassifiziert. Die Waren und Dienstleistungen sind in diesen Anmeldungen nach der derzeit geltenden Klasseneinteilung geordnet anzugeben (§ 20 Abs. 3 MarkenV).

4. Die unter 3. genannten Anmeldungen und Eintragungen werden ab dem 1. Januar 2012 auf Antrag des Anmelders/Inhabers nach den an die 10. Ausgabe angepassten Anlagen zu § 19 MarkeV gebührenfrei umklassifiziert. Spätestens bei Verlängerung der Schutzdauer der Marke werden sie von Amts wegen umklassifiziert (§ 22 MarkenV).

5. Die für eine Markenanmeldung zu entrichtenden Klassengebühren bestimmen sich nach der am Tag des Eingangs der Anmeldung beim DPMA geltenden Klasseneinteilung.

6. Die für die Verlängerung der Schutzdauer einer Marke zu entrichtenden Klassengebühren bestimmen sich nach der am Tag der Fälligkeit geltenden Klasseneinteilung.

Der vollständige Text der deutschsprachigen Fassung der 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza wird auf den Internetseiten des DPMA (http://www.dpma.de) veröffentlicht.

Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer


9482/1 - 3.3.6 - Bd. I

Anlage:
pdf- Datei Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) zum 1. Januar 2012

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013