Aufgrund der derzeitigen technischen Gegebenheiten müssen Rücknahmeerklärungen von Patentanmeldungen, die die Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder Patentschrift verhindern sollen, weiterhin mindestens 12 Wochen vor dem mitgeteilten Veröffentlichungstermin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sein (vgl. § 32 Abs. 4 PatG). Soweit die Mitteilungen Nr. 6/81 (BlPMZ 1981, 141) und Nr. 9/10 (BlPMZ 2010, 417) etwas anderes bestimmen, werden diese aufgehoben. Für die fortbestehenden Einschränkungen bitten wir um Verständnis.
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
3620 - 4.3.2 - Bd. VII/3
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 12.08.2011