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Mitteilung Nr. 8/11

der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über Änderungen im Verfahrensablauf im Zusammenhang mit der Einführung der Elektronischen Schutzrechtsakte für Patente und Gebrauchsmuster

Vom 21. Juni 2011


Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zum 1. Juni 2011 die Elektronische Schutzrechtsakte für Patente und Gebrauchsmuster eingeführt (vgl. hierzu auch die Mitteilung Nr. 9/10 vom 29. November 2010, BlPMZ 2010, 417). In diesem Zusammenhang wird auf folgende Änderungen hingewiesen:

  • (1.) Empfangsbescheinigungen für Patent-, Gebrauchsmuster-, Topografie- und Schutzzertifikatsanmeldungen werden nunmehr durch das Deutsche Patent- und Markenamt als gesondertes Dokument erstellt und deshalb nicht mehr sofort, sondern in der Regel innerhalb einer Woche nach Eingang der Anmeldung versandt. Sie enthalten neben der Angabe der Art des Schutzrechts, dem Aktenzeichen und dem Tag des Eingangs auch Angaben zu den eingereichten Unterlagen (mit Ausnahme von Einzugsermächtigungen). Bei elektronischen Anmeldungen werden diese Empfangsbescheinigungen zusätzlich zu der sofortigen Benachrichtigung über das amtliche Aktenzeichen versandt.


  • (2.) Doppel zu Eingaben in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topografie- und Schutzzertifikatsverfahren, die eingereicht werden, um als Eingangsbestätigung zu dienen, können aus verfahrenstechnischen Gründen nicht mehr zurückgesandt werden. Zur Erteilung von Empfangsbestätigungen im Zahlungsverkehr beachten Sie bitte die Mitteilung Nr. 7/11 vom 24. Mai 2011 (BlPMZ 2011, 205).


  • (3.) Aus organisatorischen Gründen ist es nicht mehr möglich, eine Verheftung der Urkunde über die Eintragung des Gebrauchsmusters mit den Eintragungsunterlagen vorzunehmen. Bereits gezahlte Gebühren für Anträge auf Verheftung, die nicht mehr bearbeitet werden können, werden erstattet.


  • (4.) Gemäß § 4 Absatz 5 GebrMG sind Änderungen der Anmeldung bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters zulässig. Ein bis zu diesem Zeitpunkt beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangener Antrag auf Aussetzung der Eintragung oder eine Zurücknahmeerklärung können berücksichtigt werden. Aufgrund der nunmehr vollelektronischen Bearbeitung der Anmeldung kann die Verfügung über die Eintragung eines Gebrauchsmusters bei Vorliegen der formellen und sachlichen Eintragungsvoraussetzungen bereits wenige Tage oder Wochen nach der Anmeldung des Gebrauchsmusters ergehen. Zurücknahmeerklärungen oder Aussetzungsanträge, die nach der Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters eingereicht werden, können keine Berücksichtigung mehr finden.

    Die Mitteilung Nr. 9/91 über den Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die Eintragung von Gebrauchsmustern vom 15. Februar 1991 (BlPMZ 1991, 146) wird aufgehoben.


  • (5.) Für Anträge auf Ausstellung von Prioritätsbelegen für Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografieanmeldungen, die per Fax eingereicht werden, ist seit dem 1. Juni 2011 ausschließlich die zentrale Telefaxnummer des Deutschen Patent- und Markenamts (+49) 89/2195-2221 zu verwenden. Die bisherige Telefaxnummer der Priostelle wurde aus organisatorischen Gründen deaktiviert.


  • (6.) Bislang übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt alle in einer Ausgabe des Europäischen Patentblatts veröffentlichten Erteilungen des Europäischen Patentamts jeweils geschlossen in eine Ausgabe des Patentblatts des Deutschen Patent- und Markenamts (DE-Patentblatt). Diese Praxis kann im Zeitraum von Ende Juli 2011 bis Ende September 2011 voraussichtlich nicht beibehalten werden. Erteilungen, die in einer Ausgabe des Europäischen Patentblatts enthalten sind, werden unter Umständen in verschiedenen Ausgaben des DE-Patentblatts veröffentlicht.


Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer


3610/13 - 4.3.2 - Bd. I/11

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 24.05.2011