Seit Einführung der Gruppierungspflicht im Juni 2004 sind die Waren und Dienstleistungen im Rahmen einer Markenanmeldung nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben (§ 20 Abs. 3 MarkenV). Die jeweils angegebene Klasse ist dabei Bestandteil des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses und insoweit für die Bestimmung des Schutzbereichs der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie für ihre Auslegung mitbestimmend.
Ab dem 1. Januar 2011 wird daher die vorangestellte Klassenangabe zur vollständigen Präzisierung als ausreichend erachtet, wenn durch die Gruppierung, also die Zuordnung der Waren und/oder Dienstleistungen zu einer bestimmten Klasse, eine eindeutige Aussage zum Schutzumfang gegeben ist. Infolgedessen können Präzisierungen wie etwa Materialangaben oder Zweckbestimmungen, aber auch sogenannte "Klassenvermerke" (z.B. "nicht aus Metall", "für medizinische Zwecke", "soweit in Klasse xy enthalten") in den Waren-/Dienstleistungsverzeichnissen künftig entfallen, da der Anmelder durch die Auswahl der Klasse den beanspruchten Schutzumfang zu erkennen gibt.
Die Markenstellen werden derartige Präzisierungen daher künftig nicht mehr anfordern, wenn der Anmelder durch die Angabe einer Klasse der Nizzaer Klassifikation eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, für welche Waren und Dienstleistungen seine Marke bestimmt sein soll. Selbstverständlich bleiben die Präzisierungen jedoch zulässig und sind auch weiterhin in der vom DPMA unter "www.dpma.de" bereitgestellten Suchmaschine der Waren- und Dienstleistungsbegriffe enthalten. Es wird empfohlen, die dort vorzufindenden Begriffe zur Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu verwenden.
Die Praxisänderung bedingt, dass von Amts wegen nicht mehr auf alternative Klassenzuordnungen hingewiesen wird. Die Beanspruchung eines Waren- oder Dienstleistungsbegriffs, der durch die Klassenziffer ausreichend präzisiert ist, kann nachträglich nicht mehr auf eine weitere Klasse ausgedehnt werden, weil dies eine unzulässige Erweiterung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses darstellen würde.
Einzelheiten zur Praxisänderung sind abrufbar unter http://www.dpma.de/docs/marke/praxisaenderung_marke.pdf.
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
3650/13-3.3.6-Bd. IV/78
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