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Mitteilung Nr. 13/09

der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über Unterlagen, die bei der Registrierung Allgemeiner Vollmachten und bei der Ausstellung von Bescheinigungen für das HABM vorzulegen sind

Vom 4. November 2009

Das DPMA benötigt ab sofort für die Registrierung Allgemeiner Vollmachten und für eine Bescheinigung nach Art. 93 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) keine Kopie der Patentanwaltsurkunde mehr. Die Mitteilung Nr. 5/09 der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts (BlPMZ 2009 S. 361) wird insoweit aufgehoben.


Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer


3624/3 - 4.3.5 - Bd. I/12

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 04.11.2009