Seit dem 1. September 2009 ist nicht mehr das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), sondern die Patentanwaltskammer für alle berufsrechtlichen Angelegenheiten der Patentanwälte und der Patentanwaltsgesellschaften nach § 52c PAO zuständig. Das sind im Wesentlichen die Zulassung zur Patentanwaltschaft, die Zulassung als Patentanwalts-GmbH, die Vereidigung, die Eintragung in das neue elektronische Patentanwaltsverzeichnis, der Widerruf der Zulassung, die Bestellung eines Abwicklers, die Bestellung eines Vertreters sowie die Befreiung von der Kanzleipflicht. Die Verlagerung der Aufgaben beruht auf Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827).
Das DPMA bleibt weiterhin zuständig für die Patentanwaltsausbildung und die Patentanwaltsprüfung sowie für alle Angelegenheiten der Erlaubnisscheininhaber und der Patentassessoren, insbesondere in den Fällen, in denen eine Patentanwaltszulassung zurückgegeben oder widerrufen worden ist. Es ist somit nicht (mehr) notwendig, bei Rückgabe oder Widerruf der Zulassung darum zu bitten, die Akte als Patentassessor weiterzuführen.
Wegen der Aufgabenverlagerung zum 1. September 2009 wurden die Akten der bereits und noch zugelassenen Patentanwälte geteilt: Teil 1 bis zum Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft verbleibt beim DPMA, Teil 2 ab dem Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft wurde vom DPMA an die Patentanwaltskammer abgegeben.
Sämtliche Patentanwälte, die beim DPMA eine Allgemeine Vollmacht für Verfahren vor dem DPMA eintragen lassen wollen, müssen dem Registrierungsgesuch künftig eine Kopie ihrer Patentanwaltsurkunde beifügen. Gleiches gilt, wenn eine Bescheinigung des DPMA nach Art. 93 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) begehrt wird. Umgekehrt sollte dem an die Patentanwaltskammer gerichteten Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft künftig auch eine Kopie der Patentassessorenurkunde beigefügt werden.
Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, werden in dem Verfahrensstand, in dem sie sich an diesem Tag befinden, nach der neuen Fassung der Patentanwaltsordnung fortgeführt, allerdings sind hier die bis zum 31. August 2009 geltenden kostenrechtlichen Regelungen anzuwenden. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des DPMA, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht (s. § 161 PAO).
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
3624/3 - 4.3.5 - Bd. I/8
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 09.09.2009