Mit Beschluss vom 11. Februar 2009 hat der Bundesgerichtshof zu § 25 Abs. 4 Patentgesetz entschieden, dass ein Inlandsvertreter sein Mandat gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) außerhalb konkret anhängiger Verfahren wirksam niederlegen kann, auch wenn kein neuer Inlandsvertreter bestellt wird (Az.: Xa ZB 24/07 - Niederlegung der Inlandsvertretung).
Das DPMA legt die in der Entscheidung vertretene Rechtsauffassung ab sofort bei der Anwendung der Vorschriften über die Niederlegung der Inlandsvertretung in allen Schutzrechtsbereichen zu Grunde (§ 25 Abs. 4 Patentgesetz, § 96 Abs. 4 Markengesetz, § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz, § 58 Abs. 4 Geschmacksmustergesetz und § 11 Abs. 2 Halbleiterschutzgesetz i. V. m. § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz).
Bescheide und Beschlüsse, die auf Grundlage der früheren Praxis ergangen sind, bleiben davon unberührt.
Die Mitteilung Nr. 9/05 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Mandatsniederlegung durch Inlandsvertreter vom 18. Januar 2005 wird aufgehoben.
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
3620/1 - 4.3.2 - Bd. I/14
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 25.06.2009