Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Übersetzungspflicht für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung am 1. Mai 2008 oder später im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist (siehe dazu den Hinweis im BlPMZ 2008, 273), weise ich auf Folgendes hin:
Beim DPMA eingehende Übersetzungsunterlagen, die nach der neuen Rechtslage nicht eingereicht werden müssen, werden nicht zu den Akten genommen.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3620/2 - 4.3.2 - Bd. I/14
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 26.11.2008