Mit Beschluss vom 11. März 2008 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Frist zur Zahlung der Jahresgebühren im Falle der Insolvenz des Anmelders oder Inhabers eines Patents nicht unterbrochen wird (BGH BlPMZ 2008, 218).
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) legt die in der Entscheidung vertretene Rechtsauffassung den anhängigen und zukünftigen Verfahren vor dem DPMA zugrunde. Das DPMA geht dabei davon aus, dass § 240 ZPO generell für Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA nicht anzuwenden ist und damit keine Unterbrechung der Verfahren und Fristen eintritt.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3610 - 4.3.2 - Bd. III/9
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 14.11.2008