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Mitteilung Nr. 17/08

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die zu verwendenden Formblätter in Geschmacksmustersachen

Vom 20. Oktober 2008

Die Geschmacksmusterverordnung wurde zum 1. November 2008 geändert (siehe nachfolgenden "Hinweis zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung zum 1. November 2008").

Für den Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters, das Anlageblatt zum Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung und die Wiedergabe des zu schützenden Musters sind nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 3 der Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995), ab dem 15. November 2008 die Vordrucke R 5703, R 5703.1 und R 5703.2 in der nachfolgend abgedruckten Fassung zu verwenden. Die Vordrucke sind der aktuellen Rechtslage angepasst worden.

Die Vordrucke können kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder über das Internet (www.dpma.de/geschmacksmuster/formulare/index.html) abgerufen werden.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Schade

3660/20.2 - 3.4.1 - Bd. I-3

Anlagen:


Hinweis:

Die - in den Mitteilungen des Präsidenten - verlinkten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen deswegen gegebenenfalls nicht den Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung maßgeblich waren.
Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 20.10.2008