Die Richtlinien für das Einspruchsverfahren vom 26. Juni 2002 wurden überarbeitet. Die Richtlinien betreffen die vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anhängigen Einsprüche.
Sie gelten nicht für Einspruchsverfahren, die vom Bundespatentgericht zu entscheiden sind, d. h. Verfahren, die nach der Übergangsregelung des § 147 Abs. 3 PatG [i. d. F. vom 1. Januar 2002] noch beim BPatG anhängig sind sowie Verfahren, für die ein Antrag auf patentgerichtliche Entscheidung gestellt worden ist (§ 61 Abs. 2 PatG).
Die Richtlinien werden veröffentlicht, um die Verfahrensbeteiligten über die Amtspraxis im Einspruchsverfahren zu informieren.
Die neue Fassung der Richtlinien vom 18. Januar 2007 ist nachstehend*) abgedruckt.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
*) Im Internet als Vordruck P 2797 abrufbar unter
http://www.dpma.de/formulare/p2797.doc oder
http://www.dpma.de/formulare/p2797.pdf
Die - in den Mitteilungen des Präsidenten - verlinkten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen deswegen gegebenenfalls nicht den Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung maßgeblich waren.
Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 18.01.2007