Am 1. Juli 2006 tritt das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) in Kraft.
Daraus ergeben sich für das Einspruchsverfahren u. a. folgende Änderungen:
1. wenn kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht,
2. mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist vergangen sind, sofern nicht bereits innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags des Beteiligten eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch durch das DPMA zugestellt wurde.
Im Patentkostengesetz wird zudem die Gebührenpflicht für den Beitritt zum Einspruchsverfahren und für den Antrag auf das gerichtliche Verfahren nach § 61 Abs. 2 PatG eingeführt.
Die am 1. Juli 2006 in Kraft tretenden Regelungen gelten, mit Ausnahme der Zuständigkeitsvorschriften (siehe oben), auch für die bereits vor dem 1. Juli 2006 anhängigen Einspruchsverfahren.
Weitere Änderungen betreffen das Gebrauchsmuster-, Marken-, Geschmacksmuster- und das Rechtspflegergesetz sowie das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3620/14 - 4.3.2. - Bd. IV/18
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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 03.07.2006