Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die zur Entgegennahme von Schutzrechtsanmeldungen befugten Patentinformationszentren 1 ausschließlich nationale, europäische und internationale Patentanmeldungen (§ 34 Abs. 2 PatG, Art. II § 4 Abs. 1 S. 1, Art. III § 1 Abs. 2 IntPatÜG), nationale Gebrauchsmusteranmeldungen einschließlich Abzweigungsanmeldungen (§§ 4 Abs. 2, 5 GebrMG) sowie nationale Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen (§ 32 Abs. 1 MarkenG, § 11 Abs. 1 GeschmMG) entgegennehmen können.
Sonstige Unterlagen können von den Patentinformationszentren nicht rechtswirksam entgegengenommen werden. Dies betrifft vor allem Dokumente, die zu einer bereits anhängigen Anmeldung nachgereicht werden. Diese Dokumente sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
Beispiele für Unterlagen, die nicht bei Patentinformationszentren eingereicht werden können:
(a) Im Patentverfahren:
(b) Im Gebrauchsmusterverfahren:
(c) Im Markenverfahren:
(d) Im Geschmacksmusterverfahren:
(e) Im Halbleiterschutzverfahren können weder Anmeldungen noch sonstige Unterlagen bei einem Patentinformationszentrum eingereicht werden.
Diese Eingänge werden an den Absender zurückgeschickt.
Hinsichtlich der Einreichung von Übersetzungen zu fremdsprachigen Anmeldungen ersetzt diese Mitteilung die Mitteilung des Präsidenten des Deutsches Patent- und Markenamts Nr. 9/99 (BlPMZ 1999, 169).
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3620 - 4.3.2 - Bd. III/27
1 Die derzeit befugten Patentinformationszentren sind in der Mitteilung des Präsidenten Nr. 38/04 (BlPMZ 2004, 478) aufgeführt.
Die - in den Mitteilungen des Präsidenten - verlinkten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen deswegen gegebenenfalls nicht den Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung maßgeblich waren.
Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 24.02.2006