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Mitteilung Nr. 03/06

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einreichung von europäischen Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt

Vom 24. Februar 2006

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass europäische Patentanmeldungen gemäß Art. 75 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ i. V. m. Art. II § 4 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden können. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre (Art. 75 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ).

Dies gilt unabhängig von der Beendigung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Europäischen Patentamt über den Zugang von Schriftstücken und Zahlungsmitteln im Jahr 2005.1

Sonstige für das Europäische Patentamt bestimmte Sendungen, zum Beispiel europäische Teilanmeldungen, können vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Schade

3620 - 4.3.2 - Bd. III/27

1 Siehe Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Nr. 23/05 (BlPMZ 2005, 273)


Hinweis:

Die - in den Mitteilungen des Präsidenten - verlinkten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen deswegen gegebenenfalls nicht den Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung maßgeblich waren.

Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.


© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 24.02.2006