Der Europäische Gerichtshof hatte in einem vom Bundespatentgericht (BPatG 24 W (pat) 214/01 vom 15. Oktober 2002 ? Praktiker) vorgelegten Verfahren die Frage zu entscheiden, ob der Begriff "Dienstleistungen" i. S. der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Dienstleistungen erfasst, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden. Diese Frage hat er bejaht. Eine konkrete Bezeichnung dieser Dienstleistungen ist nicht erforderlich. Jedoch sind nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder die Arten von Waren notwendig, auf die sich die Dienstleistungen beziehen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt wird daher künftig in Klasse 35 die Eintragung von "Einzelhandelsdienstleistungen" zulassen. Die Waren oder der Bereich der Waren, auf den sich diese Dienstleistungen beziehen, sollen dabei nach Möglichkeit durch Oberbegriffe oder Klassenziffern konkretisiert werden. So wird das DPMA allgemeine Formulierungen wie "Einzelhandelsdienstleistungen etwa im Bereich Bekleidung" oder auch "Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klasse 25" künftig zur Eintragung zulassen. Es ist nicht erforderlich, alle Waren, mit denen die Einzelhandelsdienstleistungen erbracht werden, im Einzelnen aufzulisten.
Neben der vom EuGH ausdrücklich behandelten Formulierung "Einzelhandelsdienstleistungen" wird das Deutsche Patent- und Markenamt im Vorgriff auf die am 1. Januar 2007 in Kraft tretende 9. Ausgabe der Klassifikation von Nizza eine Reihe weiterer Dienstleistungsbezeichnungen zulassen, die sachlich gleichgelagert sind und nicht anders behandelt werden können als die Einzelhandelsdienstleistungen. Dazu gehören etwa
Großhandelsdienstleistungen mit ...
Einzelhandelsdienstleistungen für den Versandhandel mit ...
Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels über das Internet mit ...
Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen mit ...
An der Auffassung, dass der reine Verkauf von der Warenmarke umfasst wird und keine "Einzelhandelsdienstleistung" der Klasse 35 darstellt, wird festgehalten. Angaben in Verzeichnissen von Waren und Dienstleistungen wie "Verkauf", "Vertrieb" oder "Handel mit ..." werden daher nach wie vor beanstandet und zurückgewiesen.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3630/15 - 3.3.6. - Bd. I/5
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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.11.2005