Es wird darauf hingewiesen, dass für die Berechnung der Gebühren des beigeordneten Vertreters nach dem Vertretergebühren-Erstattungsgesetz die Gebührensätze maßgeblich sind, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Beiordnungsbeschlusses gelten.
Für Sachverhalte, in denen der Vertreter vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet wurde, ergibt sich dies aus § 7 VertrGebErstG i. V. m. §§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, 134 Absatz 1 Satz 1 BRAGO, bei Beiordnungen nach dem 1. Juli 2004 aus § 7 VertrGebErstG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3610(11) - 4.3.2 - Bd. IV/01/8
Die - in den Mitteilungen des Präsidenten - verlinkten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen deswegen gegebenenfalls nicht den Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung maßgeblich waren.
Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 04.07.2005