Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Internationalen Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) auf der Grundlage der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Regeln 90.4 d) und 90.5 c) der Ausführungsordnung zum PCT (AusfOPCT) betreffend die Vorlage von Vollmachtsurkunden bei Einreichen einer internationalen PCT- Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt nach dem PCT Folgendes mitgeteilt (PCT Gazette Nr. 23 vom 9. Juni 2005):
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet ab sofort als Anmeldeamt nach dem PCT grundsätzlich auf die in Regel 90.4 b) AusfOPCT vorgesehene Vorlage gesonderter Vollmachtsurkunden beim Einreichen internationaler PCT- Anmeldungen. Dieser Verzicht gilt jedoch nicht für folgende Fälle:
1. Bei dem Vertreter handelt es sich weder um einen in Deutschland ansässigen und zugelassenen Patent- oder Rechtsanwalt noch um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der berechtigt ist, seine berufliche Tätigkeit nach Maßgabe von § 25 Abs. 2 Satz 1 PatG auszuüben.
2. Es bestehen berechtigte Zweifel an der Vertretungsberechtigung.
3. Bei dem Vertreter handelt es sich um einen "Gemeinsamen Vertreter" (Regel 90.2 AusfOPCT).
In den genannten Fällen muss weiterhin eine Vollmachtsurkunde vorgelegt werden.
II.
Das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet ab sofort als Anmeldeamt nach dem PCT grundsätzlich auf die in Regel 90.5 a) ii) AusfOPCT vorgesehene Vorlage einer Abschrift der allgemeinen Vollmacht beim Einreichen internationaler PCT- Anmeldungen. Dieser Verzicht gilt jedoch nicht für folgende Fälle:
1. Bei dem Vertreter handelt es sich weder um einen in Deutschland ansässigen und zugelassenen Patent- oder Rechtsanwalt noch um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der berechtigt ist, seine berufliche Tätigkeit nach Maßgabe von § 25 Abs. 2 Satz 1 PatG auszuüben.
2. Es bestehen berechtigte Zweifel an der Vertretungsberechtigung.
In den genannten Fällen muss weiterhin eine Vollmachtsurkunde vorgelegt werden.
Ich weise darauf hin, dass diese Mitteilung ausschließlich die Vorlage von Vollmachtsurkunden bei Einreichen einer internationalen PCT- Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt nach dem PCT betrifft. Sie gilt insbesondere nicht für die Fälle der Zurücknahme und nicht für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt nach dem PCT. Außerdem weise ich darauf hin, dass auch weiterhin ein Inlandsvertreter nach § 25 PatG zu bestellen ist.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
9330/11 - 4.3.3. - Bd. III/03/15
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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 11.05.2005