Für den Antrag auf Zugang zu hinterlegtem biologischem Material nach § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren (Biomaterial-Hinterlegungsverordnung - BioMatHintV) vom 24. Januar 2005 (BGBl. I S. 151) ist ab 1. März 2005 der nachfolgend abgedruckte zweiseitige Vordruck X 1100 zu verwenden.
Seite 1 des Vordrucks ist vom Antragsteller ausgefüllt, Seite 2 des Vordrucks dagegen unausgefüllt beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Nach Prüfung des Antrags bestätigt das Deutsche Patent- und Markenamt der Hinterlegungsstelle auf Seite 2 des Vordrucks, dass ein Anspruch auf eine Probe besteht, und teilt dabei mit, ob die Probe an den Antragsteller selbst oder nur an einen namentlich benannten Sachverständigen herausgegeben werden darf.
Das Deutsche Patent- und Markenamt übermittelt je eine Kopie des bestätigten Antrags an die Hinterlegungsstelle sowie an den Anmelder oder Inhaber des Schutzrechts, das auf das hinterlegte Material Bezug nimmt. Im Fall der Dritthinterlegung geht eine Kopie des bestätigten Antrags auch an den Hinterleger (§ 5 Abs. 6 BioMatHintV).
Ich bitte zu beachten, dass dem Antrag auf Herausgabe einer Probe nur stattgegeben werden kann, wenn die nach § 6 BioMatHintV erforderliche Verpflichtungserklärung bezüglich der Weitergabe des Materials an Dritte und der Verwendung des Materials zu anderen als zu Versuchszwecken beim Deutschen Patent- und Markenamt vorliegt. In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere darauf hin, dass gemäß § 6 Abs. 2 BioMatHintV der Antragsteller gegenüber einem Sachverständigen als Dritter anzusehen ist.
Der Vordruck X 1100 kann kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder über das Internet (www.dpma.de/formulare/patent.html ) oder (www.dpma.de/formulare/ gbm.html ) abgerufen werden.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3610/1(2) - 4.3.2 - Bd. VI/14(81)
Anlagen:
Vordruck X 1100 "Antrag auf Zugang zu hinterlegtem biologischem Material nach § 5 Abs. 5 BioMatHintV"
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Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 25.02.2005