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Mitteilung Nr. 16/05

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über den Erlass der Biomaterial-Hinterlegungsverordnung

Vom 28. Januar 2005

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren (Biomaterial-Hinterlegungsverordnung - BioMatHintV) vom 24. Januar 2005 (BGBl. I S. 151) erlassen.

Die Biomaterial-Hinterlegungsverordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Hinterlegung von biologischem Material als ausreichender Ersatz für die Beschreibung der Erfindung angesehen wird, welchen Inhalt die Freigabeerklärung des Anmelders haben muss und unter welchen Bedingungen eine Einrichtung als Hinterlegungsstelle anerkannt wird.

Des Weiteren regelt die Biomaterial-Hinterlegungsverordnung die Voraussetzungen, unter denen Zugang zu hinterlegtem biologischen Material durch Herausgabe einer Probe des Materials auf Antrag gewährt werden kann. § 5 BioMatHintV eröffnet dem Hinterleger in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen, dass Proben nur an einen unabhängigen Sachverständigen herausgegeben werden dürfen (sog. "Expertenlösung").

Ich weise ferner darauf hin, dass - im Unterschied zu Regel 28 AusfOEPÜ - nach § 3 BioMatHintV nur das Aktenzeichen der Hinterlegung, nicht aber die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle innerhalb der festgelegten Fristen nachgereicht werden kann.

Mit der Verordnung werden gleichzeitig die Artikel 13 und 14 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotechnologierichtlinie) in nationales Recht umgesetzt.

Die Verordnung tritt ebenso wie das Gesetz vom 21. Januar 2005 zur Umsetzung der Biotechnologierichtlinie (BGBl. I S. 146) am 28. Februar 2005 in Kraft.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Schade

3610/1(2) - 4.3.2 - Bd. VI/14(81)


Hinweis:

Die - in den Mitteilungen des Präsidenten - verlinkten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen deswegen gegebenenfalls nicht den Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung maßgeblich waren.

Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.


© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 28.01.2005