Durch das nachstehend abgedruckte Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146) wird die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 19982 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. EG Nr. L 213 S. 13) in das nationale Recht umgesetzt. Die sich durch dieses Gesetz ergebenden Änderungen des Patentgesetzes entsprechen dabei weitestgehend wörtlich den Vorgaben der Richtlinie. So wird durch den neuen § 1 Abs. 2 Patentgesetz (PatG) erstmals ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben, dass Patente auch für Erfindungen erteilt werden können, die biologisches Material betreffen. Von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind dabei jedoch ausdrücklich Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn menschlicher Lebewesen sowie die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 PatG).
Im Hinblick auf die Anmeldung einer Erfindung zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt wird darauf hingewiesen, dass nach dem neuen § 1a Abs. 3 PatG in der Anmeldung die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion beschrieben werden muss. Sofern Gegenstand einer Erfindung eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ist, deren Aufbau mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens übereinstimmt, ist deren Verwendung in den Patentanspruch aufzunehmen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach dem neuen § 34a PatG in die Beschreibung der Erfindung aufgenommen werden sollen.
Vom Gebrauchsmusterschutz sind biotechnologische Erfindungen nach dem neuen Recht nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1 Abs.Absatz 2 Nr. 5 Gebrauchsmustergesetz).
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
In Vertretung des Vizepräsidenten
Metternich
3610/1(2) - 4.3.2 - Bd. VI/14(81)
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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 10.02.2005