Im Zusammenhang mit der nachstehend veröffentlichten Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3532), weise ich darauf hin, dass die Vorschriften über die Einreichung von grafischen und klanglichen Wiedergaben der Marke teilweise neu gefasst wurden.
Zur Verbesserung der Qualität der Bilddateien des elektronischen Markenregisters kann die grafische Wiedergabe einer Marke ab 1. Januar 2005 zusätzlich zur nach wie vor erforderlichen zweidimensionalen Wiedergabe auf einem Datenträger (CD-R) eingereicht werden (§ 8 Abs. 5 Satz 1 MarkenV).Die zu beachtenden technischen Einzelheiten werden in § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenV bestimmt. Alle Ansichten der Markendarstellung müssen in einer Bilddatei wiedergegeben werden (§ 8 Abs. 5 Satz 2 MarkenV).
Die klangliche Wiedergabe einer Hörmarke muss nach dem neu gefassten § 11 Abs. 3 MarkenV auf einen Datenträger (CD-R) eingereicht werden. Datenkompression und Kopierschutzverfahren sind nicht zulässig (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 Satz 4 MarkenV).
Sowohl bei der zusätzlichen Einreichung einer Bilddarstellung auf Datenträger als auch bei der Einreichung einer klanglichen Wiedergabe der Hörmarke ist die Oberfläche des Datenträgers unter anderem mit Angaben zur Marke, zum Anmelder sowie mit Kontaktdaten zu versehen; er muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 MarkenV).
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3650/21 - 3.3.6. - Bd. I/10
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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 31.01.2005