Im Zusammenhang mit der nachstehend veröffentlichten Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) weise ich darauf hin, dass bei umfangreichen Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300 Seiten (§ 6 Abs. 1 PatV) und bei Sequenzprotokollen (§ 11 PatV) seit dem 1. Januar 2005 statt einem Datenträger zwei Datenträger einzureichen sind. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die Blattnummern der Anmeldeunterlagen nunmehr in Übereinstimmung mit Regel 35 Abs. 8 AusfOEPÜ oben in der Mitte anzubringen sind, wobei ein oberer Rand von 2 Zentimetern einzuhalten ist.
In Bezug auf die Nachreichung und Änderung von Anmeldungsunterlagen ergeben sich folgende Änderungen:
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3620/3 - 4.3.2. - Bd. I
Die - in den Mitteilungen des Präsidenten - verlinkten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen deswegen gegebenenfalls nicht den Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung maßgeblich waren.
Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 13.01.2005