Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Niederlegung des Mandats durch einen bestellten Inlandsvertreter gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in allen Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA erst wirksam ist, wenn dem DPMA die Bestellung eines neuen Inlandsvertreters angezeigt wird (§ 25 Abs. 4 Patentgesetz, § 96 Abs. 4 Markengesetz, § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz, § 58 Abs. 4 Geschmacksmustergesetz und § 11 Abs. 2 Halbleiterschutzgesetz i. V. m. § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz). Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne bestimmte Verfahrensabschnitte abgeschlossen sind, also auch nach der Erteilung bzw. Eintragung des Schutzrechts und dem Abschluss etwaiger Einspruchs- oder Widerspruchsverfahren. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, im patentamtlichen Verfahren zu keinem Verfahrenszeitpunkt erhebliche Verzögerungen dadurch entstehen zu lassen, dass im Ausland zugestellt werden muss.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3620/1 - 4.3.2 - Bd. I/14
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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 18.01.2005