Die Vorschriften über die nationale Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen sind überarbeitet und nunmehr in die §§ 130 bis 133a Markengesetz aufgenommen worden. In Teil 6 der Markenverordnung (§§ 47 ff. MarkenV), der parallel zur Änderung des Markengesetzes neu gefasst wird, verbleiben lediglich ergänzende Bestimmungen. Wesentliche Änderungen des Verfahrensablaufs ergeben sich hierdurch nicht.
Der Rechtsschutz inländischer Personen, Verbände und Organisationen gegen die einem Antrag auf Eintragung stattgebende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts wird durch § 133a Markengesetz neu ausgestaltet. Die Beschwerde zum Bundespatentgericht gegen Entscheidungen nach § 130 Abs. 5 Satz 1 Markengesetz steht denjenigen Personen offen, die nach Antragsveröffentlichung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt fristgerecht Stellung genommen haben und durch die Entscheidung in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind.
Ferner sind Durchführungsbestimmungen für das nunmehr nach § 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bei der Europäischen Kommission vorgesehene Löschungsverfahren in § 132 Markengesetz aufgenommen worden.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3620/10 - 3.3.6. - Bd. I/17
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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 10.12.2004