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Mitteilung Nr. 07/05

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über den Ablauf der Geltungsdauer des § 165 Abs. 4 MarkenG (Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung anstelle der Erinnerung)

Vom 10. Dezember 2004

Die Geltungsdauer der Übergangsregelung des § 165 Abs. 4 des Markengesetzes endet am 31. Dezember 2004. Es wird darauf hingewiesen, dass damit die Möglichkeit, gegen Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von Beamten des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, anstelle der Erinnerung Beschwerde einzulegen, ab 1. Januar 2005 entfällt.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Schade

3620/10 - 3.3.6. - Bd. I/17


Hinweis:

Die - in den Mitteilungen des Präsidenten - verlinkten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen deswegen gegebenenfalls nicht den Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung maßgeblich waren.

Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.


© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 10.12.2004