Im Zusammenhang mit dem nachstehend abgedruckten Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232) und im Anschluss an die Mitteilung Nr. 6/02 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 2002 wird darauf hingewiesen, dass die Geltungsdauer der Übergangsvorschrift in § 147 Abs. 3 des Patentgesetzes, nach der das Bundespatentgericht anstelle des Deutschen Patent- und Markenamts über die bis 31. Dezember 2004 eingelegten Einsprüche entscheidet, um achtzehn Monate bis zum 1. Juli 2006 verlängert worden ist.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3620/3 - 4.3.2. - Bd. I
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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 10.12.2004