Das Deutsche Patent- und Markenamt anerkennt die Schutzrechts-, Anmelde- und Registerfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Teilnehmerin am Rechtsverkehr.
Diese wird fortan als Anmelderin bzw. Inhaberin eines Patents, einer Marke, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters oder einer Topografie in das jeweilige Register eingetragen. Erforderlich hierfür sind neben der Angabe des Namens der Gesellschaft und ihres Sitzes die Benennung mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters mit Name und Anschrift.
§ 5 Abs. 3 Satz 2 MarkenV und § 5 Abs. 3 GeschmMV finden keine Anwendung mehr.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3610/3 - 4.3.2. - Bd. I/8
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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 13.12.2004