Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass von einer einmal erteilten Dauereinzugsermächtigung bis zu deren Widerruf alle in Zukunft fällig werdenden Gebühren oder Auslagen erfasst werden, die das jeweils angegebene Schutzrecht betreffen. Erfasst werden demzufolge neben den Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung mithin auch die Gebühren für die Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters oder eines Geschmacksmusters sowie die Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer einer Marke. Eines gesonderten Antrags für die Aufrechterhaltung oder Verlängerung des Schutzes bedarf es nicht. Die fällig gewordene Gebühr wird am Tag ihrer Fälligkeit automatisch eingezogen. Eine entsprechende Mitteilung an den Anmelder bzw. Schutzrechtsinhaber erfolgt nicht. Eine Beschränkung der Dauereinzugsermächtigung auf bestimmte Gebührenarten ist nicht möglich.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3623/1 - 4.3.2. - Bd. I/8
Die - in den Mitteilungen des Präsidenten - verlinkten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen deswegen gegebenenfalls nicht den Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung maßgeblich waren.
Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 16.12.2004