Zum 1. Januar 2005 wurde im Erteilungs-, bzw. Anmeldeverfahren für Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Topografien die Möglichkeit der Weiterbehandlung eingeführt (Artikel 21 i. V. m. Artikel 30 Abs. 3 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001[1] (BGBl. I S. 3656), geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. März 2004[2] (BGBl. I S. 390)). Im Geschmacksmusterverfahren besteht die Möglichkeit der Weiterbehandlung der Anmeldung bereits seit dem 1. Juni 2004.
Wurde die Schutzrechtsanmeldung nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist zurückgewiesen, kann ein Schutzrechtsanmelder nun innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Weiterbehandlung seiner Anmeldung beantragen. Innerhalb der Einmonatsfrist muss zudem die Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100 Euro entrichtet und die versäumte Handlung vollständig nachgeholt werden. Der Zurückweisungsbeschluss wird dann wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
Die Weiterbehandlung ist in folgenden Vorschriften geregelt:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S.1 Patentkostengesetz innerhalb der einmonatigen Frist für die Stellung des Antrags auf Weiterbehandlung zu entrichten ist.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3620 - 4.3.2 - Bd. III/8
[1] BlPMZ 2002, 14 ff.
[2] BlPMZ 2004, 207 ff.
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Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 08.12.2004