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Mitteilung Nr. 23/04

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Neuregelung der Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr im Patenterteilungsverfahren

Vom 17. Juni 2004

Durch den bereits zum 19. März 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wurde in § 44 Abs. 2 des Patentgesetzes (PatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), die Frist zur Zahlung der Gebühr für einen Prüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 PatG neu geregelt.

Die Prüfungsgebühr ist seit dem 19. März 2004 nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 PatG i. V. m. § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes (PatKostG) vom 13. November 2001, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags zu entrichten. Die Frist endet jedoch in jedem Fall mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Schade

3620 - 4.3.2 -Bd. II/32


Hinweis:

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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 17.06.2004