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Mitteilung Nr. 22/04

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Verkürzung von Zahlungsfristen bei internationaler Registrierung und Schutzerstreckung von Marken auf einen Monat

Vom 7. Juni 2004

Durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I 2004, 390) wurden die Vorschriften der §§ 109, 111,121 und 123 MarkenG über die Zahlungsfrist für die nationale Gebühr bei Anträgen auf internationale Registrierung und Schutzerstreckung nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und nach dem Protokoll zu diesem Abkommen geändert. Die Zahlungsfrist beträgt jetzt einen Monat nach Fälligkeit.

Die Änderungen sind seit dem 1. Juni 2004 in Kraft.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Schade

3630/2-3.2.Bd. III 12


Hinweis:

Die - in den Mitteilungen des Präsidenten - verlinkten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen deswegen gegebenenfalls nicht den Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung maßgeblich waren.

Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.


© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 07.06.2004