Durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I 2004, 390) wurden die Vorschriften der §§ 109, 111,121 und 123 MarkenG über die Zahlungsfrist für die nationale Gebühr bei Anträgen auf internationale Registrierung und Schutzerstreckung nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und nach dem Protokoll zu diesem Abkommen geändert. Die Zahlungsfrist beträgt jetzt einen Monat nach Fälligkeit.
Die Änderungen sind seit dem 1. Juni 2004 in Kraft.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3630/2-3.2.Bd. III 12
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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 07.06.2004