Im Zusammenhang mit der nachstehend veröffentlichten Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Wahrnehmungsverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 897) weise ich darauf hin, dass die bisher in § 18 PatV enthaltene Regelung zu Namens- oder Firmenänderungen nunmehr Eingang in § 27 der DPMAV gefunden und insoweit über die Bestimmung des § 1 PatV weiterhin Geltung hat. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass für die Einreichung von Patentanmeldungen in elektronischer Form ab 1. Juni 2004 § 12 DPMAV maßgebend ist.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
In Vertretung
Hammer
3620/5 - 4.3.2. - Bd. I
*)Im Internet abrufbar unter http://www.dpma.de/formulare/patent.html
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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 24.05.2004