Die Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701), wird ab 1. Juni 2004 durch die nachstehend abgedruckte Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV) vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872) ersetzt.
Als wesentliche Neuerung wird in § 20 Abs. 3 MarkenV bestimmt, dass Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung einzureichen sind. Weitere Einzelheiten hierzu enthält die Mitteilung Nr. 9/04 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einführung der Gruppierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bei Markenanmeldungen vom 21. April 2004 (BlPMZ 2004, 173).
Ferner ist nach § 43 Abs. 1 MarkenV für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt die Verwendung des vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Formblatts nunmehr zwingend vorgeschrieben.
Des Weiteren wird noch auf folgende Änderungen hingewiesen:
Die Anlagen 1 bis 3 zu § 19 MarkenV, die inhaltlich der 8. Ausgabe der Klassifikation von Nizza entsprechen, können über das Internet unter
http://www.dpma.de/bmj/anlage_1.pdf
http://www.dpma.de/bmj/anlage_2.pdf
http://www.dpma.de/bmj/anlage_3.pdf
abgerufen werden.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
In Vertretung
Hammer
3620/5 - 4.3.2. - Bd. I
*)Im Internet abrufbar unter http://www.dpma.de/formulare/marke.html
Die - in den Mitteilungen des Präsidenten - verlinkten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen deswegen gegebenenfalls nicht den Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung maßgeblich waren.
Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 24.05.2004