Für den Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters, das Anlageblatt zum Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung und die Wiedergabe des zu schützenden Musters sind nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884) ab 1. Juni 2004 die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke werden nachstehend bekannt gemacht.
Die Vordrucke können kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder über das Internet (http://www.dpma.de/formulare/gsm.html ) abgerufen werden.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
In Vertretung
Hammer
3620/5 - 4.3.2. - Bd. I
Die - in den Mitteilungen des Präsidenten - verlinkten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen deswegen gegebenenfalls nicht den Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung maßgeblich waren.
Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 19.05.2004