Im Zusammenhang mit der nachstehend veröffentlichten Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 25. Februar 2004 über das Inkrafttreten von § 2 Abs. 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz1 (BGBl. I S. 331) weise ich auf Folgendes hin:
Seit Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz (ERvGewRV) vom 5. August 20032 (BGBl. I S. 1558) am 4. Februar 2004 können Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt nunmehr auch unter Verwendung des für deutsche Anmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen epoline® -Software eingereicht werden. Die vom Europäischen Patentamt bekannt gemachten technischen Anforderungen, die auf der Website des Europäischen Patentamts (http://www.european-patent-office.org ) abgefragt werden können, sind hierbei einzuhalten.
Für die elektronische Patentanmeldung gilt ein ermäßigter Gebührensatz von 50 Euro (s. Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 2 Abs. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 20013 (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. März 20044 (BGBl. I S. 390), Gebührennummer 311 000).
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3610/9 - 4.3.2. - Bd. III / 7
1 BlPMZ 2004, 174
2 BlPMZ 2003, 320 f.
3 BlPMZ 2002, 14 ff.
4 BlPMZ 2004, 207 ff.
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Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 28.04.2004