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Mitteilung Nr. 09/04

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einführung der Gruppierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bei Markenanmeldungen

Vom 21. April 2004

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch Gesetz vom 11. Februar 2002 (BGBl. II S. 174) die Voraussetzungen für die Ratifikation des Markenrechtsvertrags der WIPO vom 27. Oktober 1994 geschaffen; derzeit wird die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vorbereitet. Nach Artikel 9 Abs. 1 des Vertrages ist vorgesehen, dass jede Registrierung und Veröffentlichung einer Marke nach Waren- und Dienstleistungsklassen gruppiert erfolgen soll. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung wird eine entsprechende Regelung in die neu gefasste Markenverordnung aufgenommen; die Neufassung der Markenverordnung wird am 1. Juni 2004 in Kraft treten. Das Deutsche Patent- und Markenamt wird daher Markenanmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt eingehen, in gruppierter Form erfassen und veröffentlichen.

Durch die Neufassung des § 20 Abs. 3 (bisher § 14 Abs. 3) Markenverordnung wird Markenanmeldern die Pflicht auferlegt, ihre Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann zu einer erheblich verzögerten Bearbeitung der Markenanmeldung führen. Falls die Markenanmelder trotz Beanstandung durch die betreffende Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ihrer Pflicht zur gruppierten Einreichung nicht nachkommen, sieht § 32 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 4 MarkenG die Zurückweisung der Markenanmeldung vor.

Die Markenanmelder werden darauf hingewiesen, dass sie den der Markenverordnung als Anlage beigefügten Listen von Waren und Dienstleistungen, die der 8. Ausgabe der Klassifikation von Nizza entsprechen, verbindliche Angaben zur Klassifizierung entnehmen können. Die auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamts in der dort verfügbaren Suchmaschine (http://www.dpma.de/suche/wdsuche/suchen.html) darüber hinaus enthaltenen Waren- und Dienstleistungsbegriffe werden mit den dort enthaltenen Klassenangaben von den Markenstellen ebenfalls akzeptiert. Die Homepage enthält auch in Auszügen die Nizzaer Klassifikation. Es ist beabsichtigt, die genannten alphabetischen Listen von Waren und Dienstleistungen dort zugänglich zu machen.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Schade

3650/2 - 4.3.2. - Bd. II/1


Hinweis:

Die - in den Mitteilungen des Präsidenten - verlinkten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen deswegen gegebenenfalls nicht den Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung maßgeblich waren.

Die in den Mitteilungen angegebenen Linkadressen werden dagegen nicht aktualisiert.


© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 21.04.2004