Das Bundesministerium der Justiz hat hinsichtlich der Schiedsstelle nach § 14 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) am 21. November 2003 folgende Verfügung getroffen:
1. Bei der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle werden zwei Kammern mit der Bezeichnung 1. und 2. Kammer der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten eingerichtet. Die bisherige Schiedsstelle erhält die Bezeichnung 2. Kammer. Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach § 14 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes.
2. Die Geschäftsverteilung zwischen den beiden Kammern wird wie folgt geregelt:
Streitfälle, die nach dem Inkrafttreten dieser Verfügung anhängig werden, werden nach Endziffern zwischen den Kammern verteilt. Der 1. Kammer werden die geraden, der 2. Kammer die ungeraden Endziffern zugewiesen.
Streitfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfügung anhängig waren, werden der 2. Kammer zugewiesen, sofern bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Für die übrigen Streitfälle gilt die Geschäftsverteilung nach Buchstabe a) entsprechend.
3. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
3601/4-3(12)
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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 12.12.2003