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Mitteilung Nr. 09/03

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die bevorstehende Umwandlung der Zahlstelle des DPMA in eine Geldstelle und die damit verbundenen Änderungen, insbesondere Wegfall des mit der Dresdner Bank AG vereinbarten Abbuchungsverfahren als Zahlungsmittel für die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

Vom 27. August 2003

Die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wird zum 1. Januar 2004 in eine Geldstelle umgewandelt.
Diese Geldstelle wird kein eigenes Konto führen. Das bei der Bundesbank München geführte Konto 700 010 54 (BLZ 700 000 00) wird ab diesem Zeitpunkt von der Bundeskasse Weiden fortgeführt.
Die Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung - PatKostZV) vom 20. Dezember 2001 wird zum 1. Januar 2004 neugefasst werden. Der in dieser Verordnung unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführte Abbuchungsauftrag als Zahlungsart entfällt zu diesem Zeitpunkt; bereits erteilte Abuchungsaufträge für künftig fällig werdende Gebühren werden gegenstandslos.

Das Abbuchungskonto der Zahlstelle bei der Dresdner Bank wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 gekündigt. Alle Teilnehmer an dem Abbuchungsverfahren werden gebeten, sich umgehend auf die geänderten Bedingungen einzustellen und von den sonstigen Zahlungsarten des § 1 PatKostZV Gebrauch zu machen.

Überweisungen oder Bareinzahlungen sind ab dem 1. Januar 2004 auf das Konto der Bundeskasse Weiden bei der BBk München 700 010 54 (BLZ 700 000 00) zu zahlen. Bereits erteilte und auf ein Inlandskonto bezogene Einzugsermächtigen für künftig fällig werdende Gebühren behalten ihre Gültigkeit. Da auch künftig bei Erteilung einer Einziehungsermächtigung der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht als Einzahlungstag gilt (s. § 2 PatKostZV), sind Anträge wie bisher einzureichen.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Schade

521 - 4.2.1. Bd. V

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 27.08.2003