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Mitteilung Nr. 01/03

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Entgegennahme und Weiterleitung von Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt

Vom 17. Dezember 2002

Nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV; Bl. f. PMZ 2002, 152 ff.) können Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern sowohl unmittelbar beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante als auch dezentral bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates, also auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Benelux-Musteramt, eingereicht werden.

Solche Anmeldungen werden gemäß der Entscheidung des Verwaltungsrats des HABM vom 18. November 2002 ab 1. Januar 2003 entgegengenommen (Pressemitteilung des HABM). Sie gelten als am 1. April 2003 eingereicht (Artikel 111 Abs. 2 und 3 GGV). Vor dem 1. Januar 2003 eingegangene Anmeldungen gelten als nicht eingereicht. Sie werden dem Anmelder mit einem entsprechenden Hinweis zurückgeschickt (Artikel 86 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [GGDV]; ABl. Nr. L 341 vom 17. Dezember 2002, S. 28 ff. ).1

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung an das Harmonisierungsamt weitergeleitet wird (Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 GGV). Vor der Weitergabe werden auf der Anmeldung der Tag des Eingangs und die Zahl der Blätter vermerkt (Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 GGDV). Das Deutsche Patent- und Markenamt übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, in der mindestens die Art und Zahl der Unterlagen und der Tag ihres Eingangs angegeben werden (Artikel 7 Abs. 2 Satz 3 GGDV).

Anmeldetag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Abs. 1 GGV beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, sofern die Anmeldung beim Harmonisierungsamt binnen zweier Monate nach Einreichung eingeht (Artikel 38 GGV). Im Interesse einer schnellen Weiterleitung wird deshalb dringend empfohlen, die in einer Sammelanmeldung enthaltenen Geschmacksmuster entsprechend Artikel 2 Abs. 4 GGDV in arabischen Ziffern zu nummerieren, da die Erledigung dieser Aufgabe durch das Deutsche Patent- und Markenamt (Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 GGDV) zu Verzögerungen führen kann.

Vom Harmonisierungsamt erhält der Anmelder eine Empfangsbescheinigung mit der Angabe des Tages des dortigen Eingangs (Artikel 7 Abs. 3 GGDV).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Weiterleitung von Nachreichungen zu bereits vorgenommenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldungen nach Artikel 35 Abs. 2 und 3 GGV nicht vorgesehen ist. Die weitere Korrespondenz nach der Einreichung einer Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldung ist unmittelbar mit dem HABM zu führen. Dennoch beim DPMA eingehende Nachreichungen werden dem Absender deshalb zurückgesandt.

Die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann vom Anmelder für die Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldung eine Gebühr erheben (Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 GGV). Eine Gebühr zur Deckung der Kosten dieser Tätigkeit soll im Laufe des Jahres 2003 durch das Geschmacksmusterreformgesetz eingeführt werden.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Schade

9522/3-4.3.3.-Bd.III/17

1 http://europa.eu.int/eur-lex/de/oj/index_20021217.html = Bl. f. PMZ Heft 2/2003

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 17.12.2002