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Richtlinien für das Einspruchsverfahren
(Einspruchsrichtlinien)
vom 26. Juni 2002

Inhaltsverzeichnis

I. Vorbemerkungen

II. Allgemeines

III. Erfordernisse des Einspruchs

1. Frist
2. Sprache, Form
3. Postulationsfähigkeit/Vollmacht
4. Beteiligte
5. Einspruchsberechtigung
6. Übergang der Stellung des Einsprechenden
7. Beitritt des angeblichen Patentverletzers

  • a. Beitrittserklärung
  • b. Erhebung eines Einspruchs durch einen anderen
  • c. Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens
  • d. Rechtsstellung des Beitretenden

8. Angabe von Entgegenhaltungen durch Dritte
9. Einspruchsbegründung

  • a. Allgemeines
  • b. öffentliche Zugänglichkeit
  • c. Rechtsfolgen bei unzureichender Begründung

10. Beispiele unzulässiger Einsprüche
11. Einspruchsgrund "widerrechtliche Entnahme"

  • a. Voraussetzungen
  • b. Nachanmelderecht des Verletzten


IV. Durchführung des Einspruchsverfahrens

1. Reihenfolge der Bearbeitung
2. Zustellung von Schriftsätzen
3. Anträge auf Akteneinsicht
4. Zwischenbescheid
5. Fristen

  • a. Grundsätzliches
  • b. Bemessung der Fristen

6. Anhörung, Beweisaufnahme und Kosten

  • a. Anhörung
  • b. Beweisaufname
  • c. Kosten

7. Rücknahme des Einspruchs

V. Teilung des Patents während des Einspruchsverfahrens

VI. Begründung der Beschlüsse

I. Vorbemerkungen

Diese Richtlinien treten an die Stelle der Richtlinien vom 22. März 1982 (Bl.f.PMZ 1982, 142). Verfügungen, die den nachstehenden Richtlinien für das Einspruchsverfahren entgegenstehen, werden hiermit aufgehoben.

Die Richtlinien werden veröffentlicht, um die Verfahrensbeteiligten über die Amtspraxis im Einspruchsverfahren zu informieren.

Zur Entlastung des Deutschen Patent- und Markenamtes werden die patentrechtlichen Einspruchsverfahren mit Wirkung vom
1. Januar 2002 für einen begrenzten Über-gangszeitraum von drei Jahren auf das Bundespatentgericht verlagert (Artikel 7 Nr. 37 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001; BGBl. I S. 3656, Bl. f. PMZ 2002, 14).

Die Richtlinien sind ausschließlich auf die Verfahren anzuwenden, die beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig sind. Sie gelten nicht für Einspruchsverfahren, die vom Bundespatentgericht zu entscheiden sind
(§ 147 Abs. 3 PatG).

Auch die Neufassung der Richtlinien dient der Vereinheitlichung der Verfahrensdurchführung durch die Patentabteilungen. Sie soll insbesondere zu einer weiteren Straffung des Einspruchsverfahrens beitragen und dabei helfen, in möglichst kurzer Zeit zu einer abschließenden Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf des Patents zu gelangen. Eine einheitliche, straffe Durchführung des Einspruchsverfahrens ist nur zu erreichen, wenn alle Patentabteilungen das Einspruchsverfahren nach den nachstehenden Richtlinien durchführen. Die Richtlinien sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und der jeweils aktuellen Rechtsprechung anzuwenden.

Es kann daher im Einzelfall aufgrund seiner Besonderheiten ein Abweichen von den Richtlinien geboten sein.

Die angestrebte Straffung des Einspruchsverfahrens lässt sich nicht allein dadurch herbeiführen, dass die Patentabteilungen entsprechend diesen Richtlinien verfahren. Erforderlich ist darüber hinaus, dass auch die Verfahrensbeteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und die Patentabteilungen bei der Durchführung des Verfahrens unterstützen. Antworten die Verfahrensbeteiligten nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht auf Bescheide oder erscheinen sie nicht oder unvorbereitet zu Anhörungen, so müssen sie die Folgen dieses Verhaltens in Kauf nehmen und mit einer Verzögerung in der Bearbeitung oder gegebenenfalls mit einer für sie ungünstigen Entscheidung rechnen.

In den Richtlinien können nicht alle Fragen behandelt werden, die in der Praxis auftreten. Sie enthalten lediglich Leitlinien für die Durchführung des Verfahrens und die sachliche Bearbeitung von Einspruchsakten.

Soweit Lücken auftreten, die durch Rechtsvorschriften und durch die Rechtsprechung nicht geschlossen werden können, sind die Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen heranzuziehen, soweit sie im Einspruchsverfahren entsprechende Anwendung finden können. In Fällen mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sollte von der Möglichkeit der Beiziehung eines rechtskundigen Mitglieds nach § 27 Abs. 3 PatG Gebrauch gemacht werden. Das der Patentabteilung angehörende rechtskundige Mitglied wirkt dann auch bei der Beschlussfassung mit.

II. Allgemeines

Gemäß § 59 Abs. 1 PatG kann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, dass einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliege. Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon im Einspruchsschriftsatz enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden.

Das Einspruchsverfahren ist der Patenterteilung nachgeschaltet. Es gibt Dritten die Möglichkeit, ein bereits erteiltes Patent überprüfen zu lassen und gegebenenfalls seinen Widerruf zu erreichen.

Für das Einspruchsverfahren sind die Patentabteilungen zuständig (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PatG). Die Patentabteilung ist nur bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig, unter denen sich zwei technische Mitglieder befinden müssen. Auch bei Anhörungen müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten, so soll nach § 27 Abs. 3 Satz 2 PatG bei der Beschlussfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied mitwirken. Ein Beschluss, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist nicht selbständig anfechtbar (§ 27 Abs. 3 Satz 3 PatG). Nach § 27 Abs. 7 PatG können zu den Beratungen in den Patentabteilungen Sachverständige, die nicht Mitglieder der zuständigen Patentabteilung oder des Patentamts sind, zugezogen werden; diese dürfen jedoch nicht an den Abstimmungen teilnehmen.

Bei Verhinderung des Vorsitzenden der Patentabteilung durch Krankheit, Urlaub, Ausscheiden aus dem Dienst, Ausschließung oder erfolgreiche Ablehnung sowie sonstige tatsächliche oder rechtliche Umstände führt den Vorsitz das zum Vertreter des Vorsitzenden bestellte Mitglied der Patentabteilung. Ist ein solches Mitglied nicht bestellt oder ebenfalls verhindert, so wird der Vorsitz von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gruppenleiter ausgeübt. Die Verhinderung und ihr Grund sind jeweils aktenkundig zu machen. Bei vorübergehender starker Belastung der Abteilung mit Einspruchsverfahren kann der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit sein Vertreter für einen ausgewählten Teil der anhängigen Verfahren durch schriftliche Verfügung in den einzelnen Akten bestimmen, dass ein Gruppenleiter den Vorsitz führt.

Im Verfahren vor der Patentabteilung übernimmt in der Regel der Prüfer die Berichterstattung, der für die Bearbeitung nach der Geschäftsverteilung zuständig ist. Wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig oder aus sonstigen Gründen sachdienlich ist, kann der Vorsitzende mit schriftlicher Verfügung in den Akten den Berichterstatter, den Beisitzer oder beide durch andere Mitglieder der Abteilung ersetzen. Die Zuständigkeit einer gemäß Verfügung in der Akte abweichend vom Regelfall zusammengesetzten Abteilung sollte bis zum Abschluß des Verfahrens unverändert bestehen bleiben.

Die Geschäftsleitung im Verfahren vor der Patentabteilung steht dem Vorsitzenden zu (§ 2 DPMAV). Der Vorsitzende der Patentabteilung kann, soweit es das Einspruchsverfahren betrifft, gemäß § 27 Abs. 4 PatG alle Angelegenheiten der Patentabteilung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PatG) mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf des Patents allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der Abteilung übertragen; dies gilt nicht für die Anhörung.

Der Berichterstatter hält den Vortrag in der Sitzung und entwirft die Beschlüsse. Der Vorsitzende prüft die Entwürfe und stellt sie fest. Das bedeutet, dass er Änderungen an den Entwürfen, die nicht den sachlichen Inhalt betreffen, ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der Patentabteilung vornehmen kann. Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die Patentabteilung (§ 3 DPMAV).

Für die Beschlussfassung über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf des Patents im Verfahren vor der Patentabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung. Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern der Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält (§ 4 Abs. 1 DPMAV).

Die Patentabteilung entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 5 DPMAV).

Ebenso wie die Prüfungsstelle kann auch die Patentabteilung jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen (§ 59 Abs. 3 PatG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 PatG).

Einspruch gegen DD-Patente: Ein vom Patentamt der ehemaligen DDR erteiltes Patent, das nach § 4 ErstrG erstreckt und nach §12 ErstrG aufrechterhalten worden ist, kann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Aufrechterhaltung im Patentblatt mit dem Einspruch nach § 59 PatG angegriffen werden (§ 12 Abs. 3 Satz 3 ErstrG). Hinsichtlich der Voraussetzungen der Schutzfähigkeit sind nach § 5 Satz 1 ErstrG die bisher für diese Patente geltenden Rechtsvorschriften des PatG-DDR anzuwenden.

III. Erfordernisse des Einspruchs

1. Frist

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG ist der Einspruch innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt zu erheben (Erscheinungsdatum). Die Frist endet gemäß §§ 187 Abs. 1, 188Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tages des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt entspricht. Fehlt der entsprechende Monatstag, so endet die Frist gemäß § 188 Abs. 3 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Frist verlängert sich gemäß § 193 BGB bis zum nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. Für die Eingänge beim Deutschen Patent- und Markenamt in München sind die in München, für Eingänge bei der Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamts die in Jena, für Eingänge beim Technischen Informationszentrum Berlin die in Berlin geltenden gesetzlichen Feiertage maßgebend.

Geht der Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist im Patentamt ein, so ist er unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG ausgeschlossen.

Vor der Veröffentlichung der Erteilung des Patents kann der Einspruch nicht wirksam erhoben werden.

2. Sprache, Form

Der Einspruch ist in deutscher Sprache einzureichen (§ 126 PatG).

Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 PatG). Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist grundsätzlich nur genügt, wenn der Einspruchsschriftsatz die eigenhändige Unterschrift der verantwortlich zeichnenden natürlichen Person trägt. Zulässig sind auch telegraphisch, durch Fernschreiber oder unmittelbar mittels Telefax übermittelte Einsprüche (BGH "Telekopie" GRUR 1981, 410). Das Computerfax ist hinsichtlich des Schriftformerfordernisses dem konventionellen Telefax gleichzusetzen (Gms-OGB NJW 2000, 2340; BGH, NJW 2001, 831f).

Das Telefax muss die Wiedergabe der eigenhändigen Unterschrift enthalten, d. h. die Originalvorlage muss eigenhändig unterschrieben sein; beim Computerfax genügt eine eingescannte Unterschrift (BGH, NJW 2001, 831f).

Bei Telegramm und Fernschreiben wird zwar vom Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift abgesehen; die Einspruchsschrift muss jedoch eine Unterschrift der natürlichen, verantwortlich handelnden Person in Druckbuchstaben aufweisen (BGH Bl. f. PMZ 1966, 131 - "Stromrichter").

Fehlt die eigenhändige Unterschrift bzw. die Angabe der Namen, so ist der Einspruch unzulässig. Dies gilt auch für den Fall, dass der Einsprechende bei der Einspruchserhebung nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Eine Paraphe (gekürzter Namenszug) genügt nicht zur Unterzeichnung. Den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift ist nur genügt, wenn der Schriftzug individuell ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Wiedergabe seines Namens darstellt. Die Unterschrift muss bei in gewissem Grad zulässiger Flüchtigkeit erkennen lassen, dass der Unterzeichnende seinen vollen Namen hat niederschreiben wollen. Eine erkennbar abgekürzte Form kann nicht als Unterzeichnung anerkannt werden (BGH "Paraphe" GRUR 1968, 108). Die Behebung eines solchen Mangels ist nur innerhalb der Einspruchsfrist möglich (BGH "Rohrhalterung" GRUR 1967, 586).

Wenn noch möglich, ist der Einsprechende vor Ablauf der Einspruchsfrist auf diesen Mangel hinzuweisen, obwohl eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung nicht besteht.

3. Postulationsfähigkeit/Vollmacht

Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, bedarf eines Inlandsvertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten (s. § 25 PatG). Die Bestellung des Vertreters ist auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist nachholbar.

Wenn als Bevollmächtigter ein Rechts- oder Patentanwalt auftritt, prüft das Patentamt das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht grundsätzlich nicht, es sei denn, der Mangel wird von einem anderen Verfahrensbeteiligten geltend gemacht (§ 18 Abs. 3 DPMAV, eingefügt durch Verordnung vom 6. Mai 1994, Bl.f.PMZ 1994, 189).

4. Beteiligte

Am Einspruchsverfahren sind der Patentinhaber, alle Einsprechenden und der oder die Beitretenden (s. 7.) beteiligt. Sonstige Dritte sind keine Beteiligten.

5. Einspruchsberechtigung

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG kann jeder, bei Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme aber nur der Verletzte Einspruch gegen das Patent erheben. Einspruchsberechtigt sind alle partei- und prozessfähigen natürlichen und juristischen Personen. Der Einspruch einer nicht prozessfähigen Person kann durch den gesetzlichen Vertreter genehmigt werden (RPA Mitt. 1929, 47).

Patentinhaber und Mitinhaber des Patents sind nicht einspruchsberechtigt.

6. Übergang der Stellung des Einsprechenden

Die Stellung als Einsprechender ist nicht frei übertragbar. Sie geht jedoch ausnahmsweise auf den Rechtsnachfolger über bei Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfall), bei Rechtsnachfolge in ein Sondervermögen sowie bei der Verschmelzung juristischer Personen des Handelsrechts oder im Falle von Konkurs und Insolvenz. Zulässig ist auch der Eintritt der Hauptgesellschaft in die Einsprechendenstellung der eingegliederten Gesellschaften (BGH "Gelenkkupplung" GRUR 1968, 613). Im Insolvenzverfahren des Einsprechenden tritt der Insolvenzverwalter in die Rechtsstellung als Verfahrensbeteiligter ein. Unberührt bleibt die Einsprechendenstellung von bloßen Namensänderungen ohne Änderung der Rechtsperson.

7. Beitritt des angeblichen Patentverletzers

Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist, auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren als Einsprechender beitreten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist (§ 59 Abs. 2 Satz 1 PatG). Das gleiche gilt für jeden Dritten, der nachweist, dass er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze (§ 59 Abs. 2 Satz 2 PatG).

a. Beitrittserklärung
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und bis zum Ablauf der in § 59 Abs. 2 Satz 1 PatG genannten Frist zu begründen (§ 59 Abs. 2 Satz 3 PatG).

b. Erhebung eines Einspruchs durch einen anderen
Ein anderer als der Beitretende muss Einspruch erhoben haben. Zulässigkeit des Einspruchs ist grundsätzlich nicht erforderlich. Dass der ursprüngliche Einspruch unzulässig ist, steht solange nicht entgegen, als die Unzulässigkeit nicht offensichtlich ist (BGH "Heizkörperkonsole" GRUR 1993, 892).

c. Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens
Der Beitritt ist nur solange zulässig, als das Einspruchsverfahren noch nicht durch Rechtskraft des Beschlusses der Patentabteilung oder durch Verzicht auf das Patent oder Erlöschen des Patents beendet ist.

Die Patentabteilung hat über eine Beitrittserklärung, die eingeht, nachdem der Beschluss über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf des Patents bereits verkündet oder zur Postabfertigungsstelle gegeben ist, nicht mehr zu entscheiden. Wird die Beitrittserklärung abgegeben, ohne dass Beschwerde gegen den Beschluss der Abteilung erhoben wird, dann ist die Beitrittserklärung unbeachtlich; wird sie vor, mit oder nach Erhebung der Beschwerde abgegeben, so hat das Bundespatentgericht über den Beitritt zu entscheiden.

d. Rechtsstellung des Beitretenden
Durch einen zulässigen Beitritt erhält der Beitretende die gleiche verfahrensrechtliche Stellung wie ein Einsprechender, der einen zulässigen Einspruch erhoben hat. An die bisher von den anderen Einsprechenden vorgetragenen Einspruchsgründe ist der Beitretende nicht gebunden. Zur Begründung kann innerhalb der Frist des § 59 Abs. 2 Satz 3 PatG aufgrund des § 59 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 3 bis 5 PatG jeder der Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 PatG geltend gemacht werden.

8. Angabe von Entgegenhaltungen durch Dritte

Wie im Prüfungsverfahren, so ist auch im Einspruchsverfahren jedermann berechtigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben, die einem Patent entgegenstehen können (§ 59 Abs. 3 PatG i.V.m. § 43 Abs. 3 Satz 3 PatG), ohne dadurch jedoch die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu erlangen.

Bei von Dritten mitgeteilten mündlichen Beschreibungen, Benutzungen und sonstigen Kundgaben an die Öffentlichkeit ist das Vorbringen nur dann aufzugreifen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wenn die nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführte Überprüfung ergibt, dass es entscheidungs-erheblich ist. Von einer Erforschung des wahren Sachverhalts von Amts wegen ist abzusehen, wenn dies ohne Beteiligung des am Verfahren nicht beteiligten Dritten einen nicht vertretbaren Aufwand erfordern würde. Beruht eine behauptete mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Kundgabe an die Öffentlichkeit auf dem Wissen eines Einsprechenden, der seinen Einspruch zurückgenommen hat, und ist der wahre Sachverhalt noch weiter aufklärungsbedürftig, dann ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts von Amts wegen nur dann geboten, wenn vor der Rücknahme des Einspruchs die streitige mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Kundgabe an die Öffentlichkeit einen so beachtlichen Grad an Wahrscheinlichkeit erlangt hat, dass das Patentamt sehenden Auges ein vermutlich für nichtig zu erklärendes Patent aufrechterhalten würde (BPatG GRUR 1981, 651).

9. Einspruchsbegründung

a. Allgemeines
Eine substantiierte Einspruchsbegründung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einspruchs.

Die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände müssen im einzelnen so dargelegt sein, dass der Patentinhaber und insbesondere die Patentabteilung daraus (ohne eigene Ermittlung) abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds ziehen können (BGH "tetraploide Kamille" GRUR 1993, 651 m. w. N.). Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, sind im einzelnen innerhalb der Einspruchsfrist anzugeben; die Beweismittel hierzu können noch nach Fristablauf nachgeliefert werden (§ 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 PatG).

Behauptungen ohne Begründung genügen nicht. Auch die bloße Nennung von Patent-, Auslege-, Offenlegungsschriften, älteren Patentanmeldungen oder von Fundstellen sonstiger Veröffentlichungen reicht in aller Regel nicht aus. Vielmehr bedarf es der Darlegung der technischen Zusammenhänge und der daraus von dem Einsprechenden gezogenen Folgerungen.

Für die Zulässigkeit des Einspruchs kommt es jedoch nicht darauf an, dass die dargelegten Tatsachen den beantragten Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, also schlüssig sind; d.h., der Einspruch kann zulässig sein, obwohl das Vorbringen sachlich unbegründet ist.

b. öffentliche Zugänglichkeit
Wird mit dem Einspruch geltend gemacht, dass der Patentgegenstand vor dem für den Zeitrang des Patents maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit durch mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist, so muss der Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist einen bestimmten Gegenstand der Benutzung bezeichnen, bestimmte Umstände zur öffentlichen Zugänglichkeit (Art der Vorbenutzung, Ort der Vorbenutzung, Person des Vorbenutzers) angeben und nachprüfbare Angaben dazu, wann der Gegenstand in dieser Weise benutzt worden ist (BGH "Tabakdose" GRUR 1997, 740). Der Zeitpunkt der offenkundigen Vorbenutzung sollte möglichst konkret angegeben werden. Der Einspruch ist aber nicht deshalb unzulässig, weil Beginn und Dauer einer Vorbenutzung nicht angegeben sind, sofern nur behauptet wird, dass die Vorbenutzung vor dem maßgeblichen Anmelde- bzw. Prioritätsdatum stattgefunden habe (BGH "Tabakdose" GRUR 1997, 740).

c. Rechtsfolge bei unzureichender Begründung
Bei nicht ausreichender Substantiierung wird der Einspruch durch Beschluss als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG gegeben, da durch den Beschluss nur über die Unzulässigkeit des Einspruchs entschieden wurde. Ist außer dem unzulässigen Einspruch kein weiterer Einspruch erhoben worden, so endet das Einspruchsverfahren mit Rechtskraft der den Einspruch verwerfenden Entscheidung ohne sachliche Nachprüfung des Patents.

10. Beispiele unzulässiger Einsprüche

Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

Unzulässig ist der Einspruch beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Der Einspruch ist verspätet, d. h. nach Fristablauf eingegangen (§ 59 Abs. 1 S.1 PatG).
  • Der Einsprechende ist nicht prozessfähig und der gesetzliche Vertreter hat die (nachholbare) Genehmigung nicht erteilt.
  • Der im Ausland ansässige Einsprechende hat nach Aufforderung keinen Inlandsvertreter oder Zustellungsbevollmächtigten (s. § 25 PatG) bestellt.
  • Der Einspruch ist in fremder Sprache, nicht schriftlich oder nur unvollständig eingereicht worden. Die Unterschrift fehlt (beachte aber III. 2.)
  • Ein anderer als der Verletzte hat wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) Einspruch erhoben.
  • Im Einspruchsschriftsatz sind keine nachprüfbaren substantiierten Tatsachen vorgebracht, sondern nur allgemeine Behauptungen aufgestellt worden (BGH »Sortiergerät« GRUR 1972,592).
  • Der Einspruch stützt sich nicht auf die in § 21 Abs. 1 PatG aufgeführten Widerrufsgründe, sondern z.B. nur auf Verfahrensmängel, fehlende Anmeldegebühr, fehlende Einheitlichkeit, unzutreffende Priorität, formale Mängel der Beschreibung, Fehlen des Zusatzverhältnisses, unzutreffende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Vertragsverletzung, unzulässige Benutzung einer Marke. Der Einspruch ist aber zulässig, wenn die vorerwähnten Einreden sich an die zulässigen Behauptungen anschließen oder sich in diese einordnen.

11. Einspruchsgrund "widerrechtliche Entnahme"

Das Patent wird widerrufen, wenn der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG; sogenannte widerrechtliche Entnahme), und der andere aus diesem Grund Einspruch erhoben hat.

a. Voraussetzungen
Die Entnahme muss gegenüber »einem anderen« (als dem Patentinhaber) erfolgt sein. Dies ist der Erfindungsbesitzer, der über die Erfindung rein tatsächlich so verfügt, dass er sie zum Patent hätte anmelden können. Zwischen Mitberechtigten gibt es keine Entnahme. Die Entnahme setzt die vorherige Kenntnis des Patentinhabers von der fremden Erfindung und die Anmeldung als Verwertung dieser Kenntnis voraus.

Für den Tatbestand der Entnahme ist es erforderlich, dass die patentierte und die entnommene Erfindung wesensgleich sind. Die patentierte Erfindung muss mit dem Inhalt der Beschreibung etc. eines auf einen anderen zurückgehenden Vorschlags im wesentlichen übereinstimmen. Bei Entnahme einer unfertigen Erfindung oder bloßer Versuche ist der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme nicht gegeben. Wurde nur der Grundgedanke einer Erfindung entnommen und hat dieser dann eine eigene erfinderische Ausgestaltung durch den Patentinhaber erfahren und wird nur diese beansprucht, so liegt keine widerrechtliche Entnahme vor.

Die widerrechtliche Entnahme setzt außerdem voraus, dass eine patentfähige Erfindung entnommen worden ist; die Übernahme nicht patentfähiger Ideen oder Anregungen genügt nicht.

Die Entnahme muss »widerrechtlich« sein, das bedeutet, es darf keine Einwilligung des anderen zum Anmelden der Erfindung vorliegen.

Die Beweislast hat der Einsprechende. Seine Beweisführung kann z.B. durch den Nachweis des Patentinhabers entkräftet werden, er habe sich vorher schon ernstlich mit dem Erfindungsproblem beschäftigt.

b. Nachanmelderecht des Verletzten
Führt der Einspruch zum Widerruf des Patents oder zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen (§ 7 Abs. 2 PatG).

IV. Durchführung des Einspruchsverfahrens

1. Reihenfolge der Bearbeitung

Für die Reihenfolge der Verfahrensdurchführung im Geschäftsbereich des Berichterstatters ist grundsätzlich der Tag des Eingangs der Einspruchserwiderung bzw. des Ablaufs der hierfür gegebenen Frist maßgebend. Vorrangig sind die Einspruchsakten zu bearbeiten, in denen ein Beteiligter ein Beschleunigungsgesuch eingereicht und hierfür Gründe vorgetragen hat, die ein Abweichen von der zeitlichen Reihenfolge rechtfertigen. Einspruchsverfahren, bei denen Bedenken bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des einzigen Einspruchs oder bei mehreren Einsprüchen hinsichtlich der Zulässigkeit sämtlicher Einsprüche, sind bevorzugt zu bearbeiten. Dies gilt in der Regel auch für Einspruchsverfahren, bei denen der einzige bzw. sämtliche Einsprüche zurückgezogen worden sind.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist dem Patentinhaber zunächst durch einen fristsetzenden Bescheid Gelegenheit zur Äußerung auf den Einspruch bzw. die Einsprüche zu geben. Die Beteiligten sind über die Anzahl der Einsprechenden zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, ihren Schriftsätzen die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 DPMAV erforderliche Anzahl von Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen.

Nach der Einspruchserwiderung durch den Patentinhaber oder nach Ablauf der diesem gesetzten Frist sind die Einspruchsakten mit allen Eingängen dem Berichterstatter vorzulegen.

2. Zustellung von Schriftsätzen

Sind an dem Verfahren vor dem Patentamt mehrere Personen beteiligt, so sind allen Schriftsätzen Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung trotz Aufforderung des Patentamts nicht nach, so wird die erforderliche Zahl von Abschriften auf seine Kosten vom Patentamt angefertigt. Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze können ihnen ohne förmliche Zustellung mitgeteilt, d.h. zur Kenntnis gebracht werden (§ 14 DPMAV).

Der Einspruchsschriftsatz und die weiteren im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätze eines Beteiligten sind den anderen Beteiligten grundsätzlich unverzüglich zuzustellen bzw. formlos mitzuteilen (§ 14 Abs. 2 DPMAV).

Die Zustellung oder Mitteilung von Schriftsätzen erst mit dem Beschluss der Patentabteilung ist dann unbedenklich, wenn hierdurch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs keine Beeinträchtigung erfährt, z.B. wenn die Sache entscheidungsreif ist und entweder ohnehin zugunsten des oder der Empfangsberechtigten zu entscheiden ist oder der Inhalt des Schriftsatzes für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist. Soweit Schriftsätze zugestellt oder formlos mitgeteilt werden, ist eine Fristsetzung in der Regel zu unterlassen. Dies gilt nicht beispielsweise bei der Zustellung des Einspruchsschriftsatzes an den Patentinhaber, bei der Zustellung von Schriftsätzen mit einem Zwischenbescheid, bei der Zustellung eines Schriftsatzes des Patentinhabers mit gewährbar erscheinenden, inhaltlich geänderten Ansprüchen, oder in ähnlich gelagerten Fällen.

Bei Zustellung oder Mitteilung von Schriftsätzen ohne Fristsetzung kann nach Ablauf eines Monats ab Zustellung oder Mitteilung eine Entscheidung getroffen werden.

3. Anträge auf Akteneinsicht

Streitige Anträge auf Gewährung von Einsicht in die Patentakten sind unverzüglich zu bearbeiten.

4. Zwischenbescheid

Der Erlass eines Zwischenbescheides ist im Einspruchsverfahren nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es ist möglichst ohne einen Bescheid Beschluss zu fassen. Rechtlich zwingend erforderlich ist ein Bescheid jedoch dann, wenn die Patentabteilung neue Umstände in das Verfahren einführen will oder Änderungen der Patentschrift für erforderlich hält, die nicht nur redaktioneller Art sind. Ein Bescheid ist nicht schon deshalb erforderlich, weil die Patentabteilung in ihrem Beschluss im Verfahren befindliche Entgegenhaltungen unter anderen Gesichtspunkten als bisher würdigen will, denn in der Regel werden dabei die Entgegenhaltungen nur unter Anwendung allgemeiner Denkgesetze und des eigenen Fachwissens der Patentabteilung ausgewertet, ohne dass »Umstände« oder »Tatsachen« der Außenwelt eingeführt werden, die erst nach Gewährung einer Äußerungsfrist hätten berücksichtigt werden dürfen (BGH "Abtastverfahren" GRUR 1966, 583).

Sind vom Patentinhaber neue, inhaltlich geänderte Unterlagen eingereicht worden und erscheinen die vorgelegten Ansprüche der Patentabteilung gewährbar, so genügt es, wenn die Unterlagen vor der abschließenden Beschlussfassung den übrigen Beteiligten unter Fristsetzung zur Äußerung zugestellt werden. Eines besonderen Bescheides bedarf es hierzu nicht. Die Zustellung des Zwischenbescheides, mit dem die Patentabteilung eine Änderung der Unterlagen vorgeschlagen bzw. angeregt hat, kann die Zustellung des Antrags des Patentinhabers nicht ersetzen (BPatG Bl.f.PMZ 1984, 240; 1986, 181). Es empfiehlt sich auch, Änderungen der Beschreibung, die den Stand der Technik betreffen, dem Einsprechenden vor der Beschlussfassung zuzustellen.

Erachtet die Patentabteilung die neuen Ansprüche auf Grund der bereits in das Verfahren eingeführten und dem Patentinhaber bekannten Umstände für nicht gewährbar, so ist ein Bescheid vor Beschlussfassung über den Widerruf des Patents nicht erforderlich. Soll der vollständige Widerruf oder der zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führende Widerruf mit unzulässiger Erweiterung des Patentbegehrens begründet werden, so muss der Patentinhaber vor der Beschlussfassung auf diesen Mangel hingewiesen werden. Ein Bescheid vor der Beschlussfassung erübrigt sich insbesondere dann, wenn die Einsprechenden zu inhaltlich geänderten Ansprüchen Stellung genommen hatten und dem Patentinhaber Gelegenheit gegeben war, sich hierzu zu äußern (BGH "Abtastverfahren" GRUR 1966, 583).

Wird ein Zwischenbescheid erlassen, so soll die Patentabteilung darauf hinweisen, dass bei der Einreichung neuer Ansprüche gleichzeitig die Beschreibung diesen Ansprüchen gemäß
§ 5 der Patentanmeldeverordnung anzupassen und der im Einspruchsverfahren entgegengehaltene einschlägige Stand der Technik anzugeben ist. Ferner soll sie darauf hinweisen, dass etwa notwendig gewordene Änderungen der Zeichnungen gleichzeitig angegeben und bei Änderung der Zeichnungen der Patentschrift neue vorschriftsmäßige Zeichnungen in entsprechender Stückzahl eingereicht werden.

Zur Vermeidung zeitraubender Nachprüfungen soll die Patentabteilung darauf hinwirken, dass der Patentinhaber - insbesondere bei umfangreichen Änderungen der Patentansprüche sogleich mit der Vorlage der neuen Ansprüche entsprechend § 8 Abs. 10 der Patentanmeldeverordnung im einzelnen angibt, an welcher Stelle der ursprünglichen Unterlagen und der Patentschrift die als erfindungswesentlich angesehenen Merkmale als zur Erfindung gehörig offenbart sind.

Der Zwischenbescheid bereitet die abschließende Entscheidung über den Einspruch vor. Er hat daher alle aufklärungsbedürftigen Tatsachen abzuhandeln. Ein weiterer Bescheid ist möglichst zu vermeiden.

Der Zwischenbescheid kann auch allein vom Berichterstatter erlassen werden, wenn ihm der Vorsitzende der Patentabteilung diese Aufgabe übertragen hat (§ 27 Abs. 4 PatG). Der Bescheid ist so abzufassen, dass er die Vorläufigkeit der Auffassung des Berichterstatters zum Ausdruck bringt.

5. Fristen

a. Grundsätzliches
Fristen sind im Einspruchsverfahren nur zu setzen für Verfahrenshandlungen der Beteiligten, die zur Vorbereitung einer Anhörung oder Entscheidung erforderlich erscheinen, insbesondere für Erklärungen über klärungsbedürftige Punkte, zur Einreichung geänderter Unterlagen, zur Vorlegung von Urkunden usw.

b. Bemessung der Fristen
Wenngleich sich wegen der Vielzahl der möglichen Fälle allgemeinverbindliche Regeln nicht aufstellen lassen, können kurze Fristen insbesondere dann angemessen sein, wenn lediglich einzelne Angaben tatsächlicher Art angefordert oder nur Änderungen der Unterlagen vorgeschlagen werden.

Zur Äußerung auf den Einspruch bzw. die Einsprüche oder auf einen Zwischenbescheid ist im Normalfall eine Frist von vier Monaten zu setzen. Bei Vorlage eines begründeten Fristgesuches ist die Frist in jedem Fall auf insgesamt vier Monate zu erstrecken.

Bei der Bemessung der Frist soll auch die Geschäftslage der Patentabteilung mit berücksichtigt werden. Kurze Fristen sollen also nur dann gesetzt werden, wenn die Geschäftslage der Patentabteilung dies rechtfertigt, wenn also auch die Entscheidungen oder Stellungnahmen der Patentabteilung im Regelfall bereits nach kurzer Frist ergehen.

Zur Gewährung von Fristverlängerungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Richtlinien für das Prüfungsverfahren, Kapitel 3 Nr. 3.3.6.1. verwiesen, die - mit Ausnahme der Absätze 4, 6 und 7a), b)- sinngemäß zu beachten sind.

6. Anhörung, Beweisaufnahme und Kosten

a. Anhörung
Die Patentabteilung kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.

Eine Anhörung ist sorgfältig vorzubereiten. Bei der Durchführung der Anhörung ist darauf zu achten, dass alle aufklärungsbedürftigen Umstände mit den Beteiligten erörtert werden und sie Gelegenheit zur Stellungnahme auch zu Rechtsfragen erhalten. Entsprechend den Umständen des Einzelfalls kann es zweckmäßig sein, die Beteiligten vorher in einem kurzen Bescheid auf erörterungsbedürftige Umstände hinzuweisen. Zur Anhörung können nur die Beteiligten geladen werden, also Patentinhaber und Einsprechende.

Der Vorsitzende leitet die Anhörung; sie ist nicht öffentlich. Über die Anhörung (und ggf. Vernehmung) ist von einem Mitglied der Patentabteilung oder einem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 ZPO sind entsprechend anzuwenden (§ 59 Abs. 3 PatG i.V.m. § 46 Abs. 2 PatG). Zu protokollieren sind unter anderem: Ort, Datum, Anwesende, äußerer Hergang der Verhandlung, zu berücksichtigender neuer Stand der Technik, neue Umstände und Gesichtspunkte, soweit sie für das Verständnis des Ganges der Anhörung erforderlich sind oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs dienen, außerdem die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, d. h. alles, was den Patentgegenstand materiell verändert oder das Verfahren berührt, z.B. alle Anträge, Antragsänderungen und Antragsrücknahmen, einschließlich der Änderungen der Patentunterlagen, Verzichte, Ausscheidungs- und Teilungserklärungen, Zusammenführung von Anmeldungen sowie Erklärungen über Zusatzverhältnis und Selbständigkeit.

Es ist zulässig, den Inhalt der Niederschrift mit Kurzschrift, einer Kurzschriftmaschine oder mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufzuzeichnen. In diesem Falle ist die Niederschrift unverzüglich nach der Anhörung herzustellen. Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden: In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und sie von den Beteiligten genehmigt ist. Werden Einwendungen erhoben, so sind diese ebenfalls zu vermerken. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von dem protokollführenden Mitglied der Abteilung bzw. Schriftführer zu unterzeichnen (§ 163 ZPO). Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift; sie soll ihnen alsbald nach der Anhörung übersandt werden.

Das Ziel der Anhörung ist es, eine abschließende Entscheidung zu treffen, die am Ende der Anhörung als Beschluss verkündet wird (§ 59 Abs. 3 PatG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 PatG). An den verkündeten Beschluss ist das Patentamt gebunden und danach eingereichte Schriftsätze der Beteiligten dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Bei der Beschlussverkündung genügt es, lediglich den Tenor des Beschlusses bekanntzugeben und auf eine spätere, schriftliche Begründung zu verweisen.

Wenn es der Vorsitzende für angemessen erachtet, teilt er den wesentlichen Inhalt der Gründe mit. Ein Widerspruch zwischen mitgeteilter und schriftlicher Begründung ist unschädlich. Letztere ist unverzüglich anzufertigen. Die Tatsache der Verkündung wie auch der Tenor des verkündeten Beschlusses sind in die Niederschrift über die Anhörung aufzunehmen. Die gemäß
§ 59 Abs. 3 PatG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG vorgeschriebene Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des vollständigen Beschlusses (Tenor und Begründung) wird durch die Verkündung nicht ersetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz PatG).

b. Beweisaufnahme
Voraussetzung für die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beteiligten ist der Erlass eines Beweisbeschlusses. Der Beweisbeschluss kann im schriftlichen Verfahren oder bei der Anhörung erlassen werden. Im letzteren Fall ist der Beweisbeschluss zu verkünden und zu protokollieren. Um Ausführung des Beweisbeschlusses kann auch das zuständige Amtsgericht ersucht werden. Nach § 128 Abs. 1 PatG sind die Gerichte verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten. Von Rechtshilfeersuchen ist jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, z.B. wenn das Beweisthema keine schwierigen technischen Einzelheiten enthält und die Patentabteilung voraussichtlich keine ergänzenden Fragen an den Zeugen haben wird.

Die schriftliche Beantwortung einer Beweisfrage (schriftliche Zeugenaussage) kann angeordnet werden, wenn dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und der Person des Zeugen für ausreichend erachtet wird (§ 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Eines Einverständnisses der Parteien bedarf es nicht. Die früher notwendige eidesstattliche Versicherung der Aussage ist nicht mehr notwendig, aber natürlich seitens des Zeugen erlaubt. Allgemein ist davon auszugehen, dass eine schriftliche Zeugenaussage (auch wenn es sich um eine eidesstattliche Versicherung handelt) einen geringeren Beweiswert hat als eine mündliche Aussage, da der persönliche Eindruck und der Einfluss der Parteiöffentlichkeit fehlen (BPatG GRUR 1978, 359). Als Beweismittel für eine offenkundige Vorbenutzung (§ 3Abs. 1 Satz 2 PatG), ist eine schriftliche Zeugenaussage im Übrigen meist nicht geeignet (BPatGE 22, 63).

In Fällen, in denen eine Zeugenvernehmung erforderlich wird, empfiehlt es sich, gemäß
§ 27 Abs. 3 PatG das rechtskundige Mitglied heranzuziehen.

Neben der Anhörung und Zeugenvernehmung kann die Patentabteilung auch andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen, z.B. Beweis durch Augenschein (durch Vorführung oder Besichtigung) erheben, Sachverständigengutachten einholen, sich Urkunden vorlegen lassen.

c. Kosten
Nach § 62 Abs. 1 PatG kann die Patentabteilung in dem Beschluss über den Einspruch bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen (Kostenentscheidung). Die Patentabteilung kann dies auch bestimmen, wenn der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen oder auf das Patent ganz oder teilweise verzichtet wird. Sie kann außerdem anordnen, dass die Einspruchsgebühr ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht (§ 62Abs. 1 Satz 3 PatG)

Das Patentgesetz geht davon aus, dass im Einspruchsverfahren grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Für eine Kostenentscheidung ist in der Regel Voraussetzung, dass die Kosten durch ein schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten entstanden sind (BPatGE 1, 94 ).Im Rahmen dieses Grundsatzes ergeht die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Ist in einem Einspruchsverfahren Antrag auf Kostenentscheidung gestellt, so ist über diesen Antrag in der Beschlussformel zu entscheiden.

Die Kostenfestsetzung selbst erfolgt durch den Beamten der Geschäftsstelle. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

7. Rücknahme des Einspruchs

Die Rücknahme des Einspruchs beendet die Verfahrensbeteiligung des Einsprechenden. Das Einspruchsverfahren wird nach
§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt und durch Erlass eines Beschlusses beendet.

Bei Rücknahme eines Einspruchs, in dem eine widerrechtliche Entnahme geltend gemacht ist, kann dieser nicht von Amts wegen nachgegangen werden, da nur der Verletzte zu ihrer Geltendmachung berechtigt ist.

V. Teilung des Patents während des Einspruchsverfahrens

Nach § 60 Abs. 1 PatG kann der Patentinhaber das Patent bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens teilen. Wird die Teilung erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag (§ 44 PatG) gestellt worden ist. Für den abgetrennten Teil gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten.

Eine Teilung ist nur zulässig, wenn ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich auch bei einem unzulässigen Einspruch erfüllt, sofern nicht Verfristung vorliegt (Busse, Keukenschrijver, PatG, 5.Aufl. 1999, § 60 Rdn. 12; Schulte, PatG, 6. Aufl. 2001, § 60 Rdn. 26). Die Teilungsmöglichkeit ist bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens durch formelle Rechtskraft des Beschlusses der Patentabteilung oder aufgrund Erlöschens des Patents (z. B. wegen Verzichts auf das Patent oder Nichtzahlung der Jahresgebühren) gegeben. Die Rücknahme des Einspruchs lässt die Teilungserklärung nicht unwirksam werden.

Wegen Einzelheiten zur Abgabe der Teilungserklärung (§ 60 Abs. 1 Satz 3 PatG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 und 3 PatG) wird auf die Richtlinien für das Prüfungsverfahren (Bl.f.PMZ, 1995, 269) Kapitel 3 Nr. 3.3.3. verwiesen, die sinngemäß zu beachten sind.

VI. Begründung der Beschlüsse

Nach § 59 Abs. 3 PatG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beschlüsse der Patentabteilung zu begründen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Sie sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Aufbau und Inhalt der Beschlüsse richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Der Beschluss enthält einen besonderen, von der Begründung äußerlich getrennten Ausspruch, die Beschlussformel (Tenor). Diese enthält die eigentliche Entscheidung. Sie geht bei Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Formel und der Gründe letzteren vor.

Die Gründe bestehen regelmäßig aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen. Im Tatbestand sollen das Patentbegehren und die dazu erhobenen Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden (vgl. § 313 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (vgl. § 313 Abs. 3 ZPO). In aller Regel wird nur Strittiges näher zu erörtern sein.

Das Zitieren unveröffentlichter Entscheidungen ist möglichst zu vermeiden. Die Patentabteilung kann sich aber die in der unveröffentlichten Entscheidung vertretene Auffassung zu eigen machen.

3620/14-4.3.2.-Bd.IV 12

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013