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Mitteilung Nr. 06/02

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einlegung der Einsprüche seit 1. Januar 2002

Vom 5. März 2002

§ 147 Abs. 3 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 20011 (BGBl. I S. 3656) sieht vor, dass die Entscheidungen über Einsprüche gegen Patente ab 1. Januar 2002 für einen Zeitraum von drei Jahren auf das Bundespatentgericht übertragen werden. Der Einspruch ist aber weiterhin beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die seit 1. Januar 2002 eingeführte Einspruchsgebühr ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuzahlen.

Der Patentinhaber wird vom Deutschen Patent- und Markenamt - wie bisher - über die eingelegten Einsprüche informiert. Ebenfalls informiert wird über die Abgabe der Einsprüche an das Bundespatentgericht im Fall des § 147 Abs. 3 Nr. 2, wonach das Bundespatentgericht auch über die bereits vor dem 1. Januar 2002 eingelegten Einsprüche entscheidet, wenn ein Verfahrensbeteiligter dies beantragt und eine Entscheidung des Patentamts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt worden ist.

Das Deutsche Patent- und Markenamt leitet die Einsprüche an das Bundespatentgericht weiter, das den Verfahrensbeteiligten das vergebene Aktenzeichen mitteilt.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Schade

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 05.03.2002