Logo des Deutsches Patent- und Markenamt

 

Sie sind hier:  > Homepage  > Service  > Veröffentlichungen  > Mitteilungen der Präsidentin  > Archiv  > Mitteilungen des Präsidenten 2002  > Mitteilung Nr. 05/02

Mitteilung Nr. 05/02

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einreichung von Erteilungsanträgen im Patentverfahren per Telefax (im Anschluss an die Mitteilung Nr. 2/02 vom 7. Dezember 2001)

Vom 28. Februar 2002

Die Mitteilung Nr. 2/02 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 2001 wird im letzten Satz dahin gehend klar gestellt, dass nicht der Erteilungsantrag in drei Stücken einzureichen ist, sondern die in § 8 Abs. 1 Satz 1 PatAnmV genannten Unterlagen, nämlich die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung.

In diesem Zusammenhang wird gebeten, Folgendes zu beachten:

Um eine zügige und problemlose Weiterleitung und Bearbeitung der Nachsendeexemplare zu gewährleisten und die Vergabe von zwei unterschiedlichen Aktenzeichen für eine Anmeldung zu vermeiden, soll verfahren werden wie folgt:

Die Nachsendung der zwei weiteren Exemplare der Anmeldeunterlagen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PatAnmV) sollte ohne Antragsformular unmittelbar zum Aktenzeichen erfolgen. Das Aktenzeichen ist auf der Empfangsbescheinigung vermerkt, die dem Anmelder umgehend zugeleitet wird, sobald die Anmeldung per Telefax eingegangen ist. Entsprechendes gilt auch für Gebrauchsmusteranmeldungen, die per Telefax eingereicht werden, wobei hier nur die Nachsendung eines Exemplars der Anmeldeunterlagen (Schutzansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 GebrMAnmV).

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Schade

3620 - 4.3.2. - Bd. I / 01 / 21

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 28.02.2002