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Mitteilung Nr. 03/02

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zur Rückgabe von Gebührenmarken (Kostenmarken)

Vom 20. Dezember 2001

Ab 1. Januar 2002 entfällt durch eine entsprechende Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung die Möglichkeit der Zahlung mit Gebührenmarken (Kostenmarken). Es wird darauf hingewiesen, dass bei Zahlung mit Gebührenmarken ab 1. Januar 2002 eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Nicht verbrauchte Gebührenmarken sollen zwecks Erstattung möglichst bis zum 30. Juni 2002 an das Deutsche Patent- und Markenamt eingesandt werden.

In begründeten Ausnahmefällen können die Gebührenmarken auch noch bis 31. Dezember 2002 zur Erstattung eingereicht werden.

Bitte beachten Sie im Einzelnen Folgendes:

1. Der Erstattungsantrag ist an die Zahlstelle zu richten; er kann formlos gestellt werden.
2. Die Erstattung kann nur auf ein Konto erfolgen.
Im Erstattungsantrag ist daher zwingend eine Kontonummer anzugeben, da eine Barauszahlung nicht möglich und eine Verrechnung mit anderen beim Deutschen Patent- und Markenamt zu entrichtenden Gebühren und Auslagen nicht vorgesehen ist.
3. Die Gebührenmarken sind auf einem gesonderten Blatt nebeneinander aufzukleben. Der Gesamtbetrag der eingereichten Gebührenmarken ist im Erstattungsantrag anzugeben.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Schade

3610(11) - 4.3.2. - Bd. II/01/16

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 20.12.2001