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Mitteilung Nr. 02/02

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einreichung von Eingaben per Telefax in den Schutzrechtsverfahren

Vom 7. Dezember 2001

Die bisherige Empfehlung des Deutschen Patent- und Markenamts, bei der Einreichung von Schutzrechtsanmeldungen per Telefax die Unterlagen im Original nachzureichen (vgl. Mitteilung Nr. 1/97 des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 5. Februar 1997, Bl. f. PMZ 1997, S. 69), wird nicht beibehalten.

Auf die Nachsendung des Originals wird verzichtet, wenn das beim Deutschen Patent- und Markenamt eingehende Telefax die eigenhändige Unterschrift des Absenders wiedergibt.

Außer für Schutzrechtsanmeldungen gilt dies beispielsweise im Patentverfahren auch für Rechercheanträge, Prüfungsanträge, Rücknahmeerklärungen, Einsprüche sowie für Erwiderungen auf Bescheide und darüber hinaus für Anträge und Eingaben in allen anderen Schutzrechtsverfahren, sofern nicht eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung vorliegt, die der Schriftform des § 126 BGB bedarf (beispielsweise Erklärung der Lizenzbereitschaft). § 8 Abs. 1 Satz 1 PatAnmV, wonach der Erteilungsantrag in drei Stücken einzureichen ist, bleibt unberührt.

In den Fällen, in denen die Telefaxeingabe nicht lesbar ist oder die übermittelten Unterlagen nicht druckfähig sind, wird das Deutsche Patent- und Markenamt von sich aus das Original anfordern.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Schade

3610.1 - 4.3.2. - Bd.I / 00 / 1

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 07.12.2001