Am 1.Januar 2002 tritt die 8.Auflage der "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza)" (NCL.8) in Kraft.Sie enthält gegenüber der Vorauflage folgende wesentliche Änderungen:
1. Die Zahl der Klassen hat sich durch Aufteilung der Klasse 42 um 3 Klassen erhöht.Der bisher in Klasse 42 enthaltene Auffangtatbestand für "Dienstleistungen, die nicht in die Klassen 35 bis 41 fallen", ist ersatzlos weggefallen.
Die Überschriften der Klassen 42 bis 45 und die erläuternden Anmerkungen lauten nunmehr wie folgt:
Klasse 42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen;
Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software;
Rechtsberatung und -vertretung.
Erläuternde Anmerkung
Klasse 42 enthält im Wesentlichen einzeln oder gemeinsam erbrachte Dienstleistungen, die sich auf theoretische und praktische Aspekte komplexer Gebiete beziehen;derartige Dienstleistungen werden erbracht durch Angehörige von Berufen wie Chemiker, Physiker, Ingenieure, Informatiker, Juristen usw.
Diese Klasse enthält insbesondere:
Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
Klasse 43
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
Erläuternde Anmerkung
Die Klasse 43 enthält im Wesentlichen Dienstleistungen, die erbracht werden von Personen oder Unternehmen, deren Zweck es ist, Speisen oder Getränke für den Verzehr zuzubereiten, sowie Dienstleistungen bestehend in der Gewährung von Unterkunft oder von Unterkunft und Verpflegung durch Hotels, Pensionen oder andere Unternehmen, die die Beherbergung von Gästen sicherstellen.
Diese Klasse enthält insbesondere:
Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
Klasse 44
Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen;
Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere;
Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft.
Erläuternde Anmerkungen
Die Klasse 44 enthält im Wesentlichen die ärztliche Pflege, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere, erbracht durch Personen oder Unternehmen;sie enthält ebenfalls Dienstleistungen im Bereich der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft.
Diese Klasse enthält insbesondere:
Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
Klasse 45
Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse;
Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen.
Diese Klasse enthält insbesondere:
Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
2. Folgende Überschriften haben sich ebenfalls geändert:
a. Klasse 4
am Ende: statt "Kerzen, Dochte" nunmehr "Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke"
b.Klasse 5
am Anfang: statt "...sowie Präparate für die Gesundheitspflege;" nunmehr " ...;Sanitärprodukte für medizinische Zwecke;"
c. Klasse 9
am Anfang ist das vierte Wort "elektrische" zu streichen.Nach dem nächsten Semikolon (also hinter "...-instrumente;") ist zu ergänzen: "...;Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;"
d. Klasse 16
Zu streichen ist die drittletzte Position: "Spielkarten" (sie gehört jetzt in Klasse 28, wird aber nicht in der Überschrift aufgeführt.)
e. Klasse 29 anstelle von "Fruchtmuse" (drittletzte Warengruppe) ist einzusetzen: "Kompotte".
| Begriff: | alte Klasse | neue Klasse |
|---|---|---|
| Bewässerungsmaschinen für Landwirtschaft | 7 | 11 |
| Spielautomaten (geldbetätigte -) [Maschinen] bzw.Automaten (geldbetätigte Spiel-) [Maschinen] | 9 | 28 |
| Kaleidoskope | 9 | 28 |
| Ohrtampons bzw.Tampons (Ohr-) | 10 | 9 |
| Regulatoren für Bühnen- beleuchtung bzw.Bühnenbeleuchtung (Regulatoren für -) | 11 | 9 |
| Spielkarten | 16 | 28 |
| Kartenspiele | 16 | 28 |
| Konfetti | 16 | 28 |
| Sanduhren bzw.Uhren (Sand-) | 21 | 9 |
| Fleischsaft bzw.Saft (Fleisch-) | 29 | 30 |
| Automaten (Vermietung von Verkaufs-) | 42 | 35 |
| Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests | 42 | 35 |
| Lithografische Druckarbeiten | 42 | 40 |
| Druckarbeiten | 42 | 40 |
| Strickmaschinen (Vermietung von -) | 42 | 40 |
| Offsetdruckarbeiten | 42 | 40 |
| Fotosatzarbeiten | 42 | 40 |
| Schablonendruckarbeiten | 42 | 40 |
| Sortierung von Müll und wiederverwertbaren Stoffen | 42 | 40 |
| Bildreportagen (Erstellen von -) | 42 | 41 |
| Fotografieren | 42 | 41 |
| Berufsberatung | 42 | 41 |
| Zeitungsreporter (Dienstleistung eines) | 42 | 41 |
| Übersetzungen (Anfertigung von -) | 42 | 41 |
| Gebärdensprache (Dolmetschen der -) | 42 | 41 |
| Videobänder (Aufzeichnung von -) | 42 | 41 |
| Mikroverfilmung | 42 | 41 |
4. Im Übrigen sind verschiedene Waren- und Dienstleistungsbegriffe aus der Klassifikation gestrichen und andere ergänzt worden.Diese Begriffe werden zusammen mit der deutschsprachigen Fassung der NCL.8 (s.Ziffer 6) voraussichtlich ab Anfang Dezember 2001 auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht.
Das DPMA wird die Änderungen der 8. Auflage der Nizzaer Klassifikation wie folgt umsetzen:
a. Die amtliche Klasseneinteilung (Anlage zu § 15 Abs.1 Markenverordnung) wird durch eine zum 1.Januar 2002 in Kraft tretende Änderung der Markenverordnung an die NCL.8 angepasst.
b. Markenanmeldungen, die ab dem 1.Januar 2002 beim DPMA eingehen, werden nach der NCL.8 klassifiziert.
c. Markenanmeldungen, die vor dem 1.Januar 2002 beim DPMA eingehen, werden nach der 7. Auflage der Nizzaer Klassifikation (NCL.7) klassifiziert und eingetragen.
d. Die unter c) genannten Anmeldungen und Eintragungen werden jedoch ab dem 1.Januar 2002 auf Antrag des Markeninhabers gebührenfrei umklassifiziert.Von Amts wegen erfolgt die Umklassifizierung spätestens bei der Verlängerung der Schutzdauer der Marke.
e. Die für eine Markenanmeldung zu entrichtenden Klassengebühren bestimmen sich nach der am Tag des Eingangs der Anmeldung beim DPMA geltenden Klasseneinteilung.
f. Die für die Verlängerung der Schutzdauer einer Marke zu entrichtenden Klassengebühren bestimmen sich nach der am Tag der Fälligkeit geltenden Klasseneinteilung.
g. Anträge auf internationale Registrierung einer deutschen Basismarke nach dem Madrider Markenabkommen oder dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, die ab dem 1.Januar 2002 beim DPMA eingehen oder als eingegangen gelten, sind vom Antragsteller mit einem nach der NCL.8 klassifizierten Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einzureichen (siehe nachstehend in deutscher Übersetzung veröffentlichte Mitteilung Nr.9/2001 der WIPO vom 3.September 2001).
h. Die deutsche Übersetzung der NCL.8 wird voraussichtlich ab Anfang Dezember 2001 auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamts verfügbar sein.Eine Recherchemöglichkeit nach den Waren- und Dienstleistungungsbegriffen in englischer und französischer Sprache ist in Vorbereitung.Bezugsquelle und Preis der gedruckten deutschsprachigen Ausgabe der NCL.8 werden ebenfalls auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr.Schade
*
Madrider Abkommen über die Internationale Registrierung von Marken und Protokoll zu diesem Abkommen
Inkrafttreten der 8.Auflage der Nizzaer Klassifikation
1. Eine neue Auflage der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizzaer Klassifikation) tritt am 1.Januar 2002 in Kraft.
2. Die 8.Auflage enthält eine Reihe von Änderungen gegenüber der Vorauflage, die gegenwärtig in Kraft ist, insbesondere die Schaffung von drei neuen Klassen (Klassen 43 bis 45).Die vorliegende Mitteilung dient zur Information der Ämter der Vertragsparteien des Madrider Abkommens und des Madrider Protokolls sowie der Anmelder und deren Vertreter über das Vorgehen des Internationalen Büros bei der Prüfung von Anmeldungen für die internationalen Registrierung, die beim Internationalen Büro während des Übergangs zur 8.Auflage der Nizzaer Klassifikation eingereicht werden.
3. Das Internationale Büro verwendet die 8.Auflage der Nizzaer Klassifikation für alle internationalen Anmeldungen, die nach Regel 11(1) der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll an oder nach dem 1.Januar 2002 beim Ursprungsamt eingehen oder als eingegangen gelten.
4. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis werden internationale Registrierungen, die nach dem 31.Dezember 2001 Gegenstand einer Verlängerung, nachträglichen Benennung oder anderer Änderungen mit Auswirkung auf die Liste der Waren und Dienstleistungen sind, vom Internationalen Büro nicht nach der 8.Auflage der Nizzaer Klassifikation neu klassifiziert.
5. Des weiteren fügt das Internationale Büro in Mitteilungen an die benannten Vertragsparteien, Registrierungsbescheinigungen und Veröffentlichungen bei allen internationalen Registrierungen, deren Liste von Waren und Dienstleistungen entsprechend der 8.Auflage der Nizzaer Klassifikation klassifiziert wurde, die Abkür-zung "NCL.8" neben der Liste der Waren und Dienstleistungen ein.Es folgt damit einer Empfehlung, die der Sachverständigenausschuss des Nizzaer Verbandes auf seiner 18.Sitzung im Oktober 2000 ausgesprochen hat.
IPO Information Note No.9/2001 vom 3.September 2001
Übersetzt vom Sprachendienst des Deutschen Patent- und Markenamts
9330/22 - 3.2.Bd.I 6
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 26.10.2001