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Mitteilung Nr. 03/2001

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Zahlung von patentamtlichen Gebühren durch Einreichung eines Abbuchungsauftrages

Vom 1. März 2001

Das Deutsche Patent- und Markenamt ist bestrebt, Verzögerungen bei der Bearbeitung von Abbuchungsaufträgen ebenso wie versehentliche Doppelabbuchungen weitestgehend zu reduzieren.

Anmelder von Schutzrechten und sonstige Gebührenschuldner können dazu einen Beitrag leisten, indem sie als Abbuchungsermächtigung ausschließlich den amtlichen Vordruck V 1244 verwenden und diesen den Sachanträgen bzw. Formularsätzen beifügen.

Der Vordruck ist bei den Auskunftsstellen des Deutschen Patent- und Markenamtes wie auch über das Internet erhältlich.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Landfermann

522 - 4.2.1. Bd. IX

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 01.03.2001