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Mitteilung Nr. 02/01

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Vernichtung von Akten des Deutschen Patent- und Markenamts

Vom 22. Februar 2001

Die Änderung bestehender und der Erlass neuer Gesetze sowie der anhaltend knappe Lagerraum haben eine Neufassung der Bestimmungen über die Aufbewahrungszeiten der Akten des Deutschen Patent- und Markenamts vor ihrer Vernichtung erforderlich gemacht. Die folgende Aufstellung ist ein Auszug aus den Aufbewahrungsfristen.

Vernichtet werden die Akten

1. der erteilten Patente (einschließlich der Akten europäischer Patente mit Benennung DE und der Akten erteilter Patente, die im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren widerrufen wurden) sowie der Schutzzertifikate und zugehörigen Grundpatente, 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Schutz erloschen bzw. das Patent rechtskräftig widerrufen worden ist. Für auf Stammanmeldungen erteilte Patente beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Beginn der Aufbewahrungsfrist der am längsten aufzubewahrenden Ausscheidungsanmeldung oder Teilanmeldung;

2. der Patentanmeldungen, die nicht zur Erteilung geführt haben und Akten der Anmeldungen, die gemäß § 40 Abs. 5 PatG als zurückgenommen gelten, 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Anmeldung unanfechtbar erledigt worden ist. Für Stammanmeldungen beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Beginn der Aufbewahrungsfrist der am längsten aufzubewahrenden Ausscheidungsanmeldung oder Teilanmeldung;

3. der veröffentlichten Patentanmeldungen, zu denen ein Mikroorganismus hinterlegt wurde, 30 Jahre ab dem Anmeldetag;

4. zu Veröffentlichungen deutscher Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Übersetzungen veröffentlicht wurden;

5. der internationalen Patentanmeldungen oder vorgeblich internationalen Patentanmeldungen einschließlich der Anmeldeexemplare (Regel 93.1.AusführungsVO zum PCT) sowie der Unterlagen von PCT-Anmeldungen mit Bestimmung DE, die nicht in die nationale Phase übergehen, 10 Jahre nach dem internationalen Anmeldedatum oder Eingangsdatum. Für Akten internationaler Patentanmeldungen, die nach dem Eintritt in das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (nationale Phase) angelegten werden, gelten die Nr. 2 und Nr. 3;

6. der Anträge auf Auskunft zum Stand der Technik nach § 29 Abs. 3 PatG, 5 Jahre nach Schließung der Akte;

7. der eingetragenen Gebrauchsmuster, 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Schutz erloschen ist;

8. der Gebrauchsmusteranmeldungen, die nicht zur Eintragung geführt haben, 3 Jahre nach dem Ablauf des Jahres, in dem die Anmeldung unanfechtbar erledigt ist. Akten der Gebrauchsmusteranmeldungen, die gemäß § 6 Abs. 1 GebrMG in Verbindung mit § 40 Abs. 5 PatG als zurückgenommen gelten, werden mit Akten der Nachanmeldung zusammengeführt und wie diese aufbewahrt;

9. der Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Löschungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist;

10. der eingetragenen Topographien, 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Schutz erloschen ist;

11. der Topographieanmeldungen, die nicht zur Eintragung geführt haben, 40 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist.

12. der eingetragenen Marken, 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Löschung erfolgt ist;

13. der Markenanmeldungen, die nicht zur Eintragung geführt haben, 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Anmeldung unanfechtbar erledigt worden ist;

14. der international registrierten Marken mit deutschem Ursprungszeichen, 25 Jahre nach dem Zeitpunkt der internationalen Registrierung bzw. der Erneuerung der internationalen Registrierung;

15. der international registrierten Marken, die gelöscht wurden, 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Löschung erfolgt ist;

16. der international registrierten Marken mit ausländischem Ursprungszeichen, denen in der Bundesrepublik Deutschland bzw. der ehemaligen DDR Voll- oder Teilschutz bewilligt worden ist, 25 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten internationalen Registrierung bzw. Erneuerung;

17. der international registrierten Marken mit ausländischem Ursprungszeichen, denen in der Bundesrepublik Deutschland bzw. der ehemaligen DDR der Schutz versagt oder entzogen worden ist bzw. auf deren Schutz verzichtet worden ist oder die gelöscht worden sind, 25 Jahre nach Ablauf des Jahres, in denen die Versagung oder Schutzentziehung unanfechtbar geworden bbzw. der Verzicht oder die Löschung erfolgt ist;

18. der international registrierten Marken mit ausländischem Ursprungszeichen, die durch Übertragung auf einen deutschen Inhaber übergegangen sind, sofern nicht nur der deutsche Länderanteil übertragen wurde, 25 Jahre nach dem Zeitpunkt der internationalen Registrierung bzw.Erneuerung der internationalen Registrierung. Im Falle der Löschung gilt dieNr. 17;

19. der eingetragenen Geschmacksmuster und typographischen Schriftzeichen, 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Schutz erloschen ist;


20. der Geschmacksmusteranmeldungen, die nicht zur Eintragung geführt haben, 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Anmeldung unanfechtbar erledigt worden ist;

Meine Mitteilung Nr. 2/83 vom 16. Dezember 1982 *1) wird aufgehoben.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dr. Landfermann

*1) Bl.f.PMZ 1983, 1

1452 - 4.3.1. - Bd. II 21

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