Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass nach den geltenden Umschreibungsrichtlinien vom 28. Oktober 1996 (Bl.f.PMZ 1996, S. 426 ff.) bei rechtsgeschäftlichen Übertragungen für die Registeränderung grundsätzlich ausreichend ist, wenn der eingetragene Anmelder/Inhaber oder sein Vertreter und der Erwerber oder sein Vertreter einen Antrag auf Umschreibung (Verfahrenserklärung) einreichen.
Werden künftig neben einer solchen Verfahrenserklärung Urkunden oder Verträge eingereicht, so werden diese grundsätzlich ohne Prüfung zurückgesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass in allen Fällen, in denen Urkunden oder Verträge geprüft werden müssen, durch die umfangreiche Prüfungs- und ggf. Übersetzungstätigkeit mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen ist.
Die Möglichkeit, in Zweifelsfällen weitere Nachweise zu fordern, bleibt unberührt.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Landfermann
120/1 E 262.29 - H1
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