Logo des Deutsches Patent- und Markenamt

 

Sie sind hier:  > Homepage  > Service  > Veröffentlichungen  > Mitteilungen der Präsidentin  > Archiv  > Mitteilungen des Präsidenten 2000  > Mitteilung Nr. 01/2000

Mitteilung Nr. 01/2000

des Präsidenten des Deutschen des Patent- und Markenamts über die Änderung des Patentgebührengesetzes durch Artikel 10 des Haushaltssanierungsgesetzes (Patentgebührenerhöhung zum 1. Januar 2000)

Vom 14. Dezember 1999

Am 28. Dezember 1999 wurde das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz, - HSanG) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. :58, S. 2534 ff.). Mit Artikel 10 des Haushaltssanierungsgesetzes (Gesetzesbegründung in Bundestagsdrucksache 14/1636 vom 17.9.1999, S. 198), der am 1. Januar 2000 in Kraft tritt, werden die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts sowie des Bundespatentgerichts um durchschnittlich 15 v. H. erhöht. Durch diese Gebührenerhöhung soll ein Gebührenmehraufkommen von jährlich 48 Mio. DM erzielt werden. Ein Teilbetrag dieser Mehreinnahmen soll dazu verwendet werden, das Deutsche Patent- und Markenamt insbesondere durch die Schaffung von neuen Prüferstellen so auszustatten, dass es den Bedürfnissen der Wirtschaft sowie den Anforderungen der innovativen Leistungsfähigkeit unseres Landes genügen kann.
Die Gebührenerhöhung erfolgt im Wesentlichen linear. Eine Ausnahme bildet die Patentanmeldegebühr (Nr. 111 100) für den Beginn des Patenterteilungsverfahrens und die Sicherung der Priorität, die mit 100,-- DM unverändert belassen bleibt. Die Recherchegebühr (111 201) wurde dagegen um 100,-- DM auf 300,-- DM erhöht, da in diesem Bereich besonders hohe Kosten anfallen.
Die Beträge, die sich bei der Erhöhung um 15 v. H. ergeben, wurden jeweils auf volle Fünf- oder Zehnmarksbeträge auf- oder abgerundet.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Dipl.-Ing. N. Haugg

3610(11) - 4.3.2. - 7.2 (7)

Gesetz

zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG)
Vom 22. Dezember 1999
(Auszug)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 10
Änderung des Patentgebührengesetzes
Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 (Bl. f. PMZ 1976, 257 ff.) (BGBl. I S. 2188), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (Bl. f. PMZ 1998, 388 ff.) (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, erhält die aus Anhang I ersichtliche Fassung.

Artikel 27
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am 1. Januar 2000 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 22. Dezember 1999

(Unterschriften)

Anhang I (Anlage zu Artikel 10)

Text siehe Kostenmerkblatt mit Gebührenverzeichnis (A9510)

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 14.12.1999